Artikel 64 - Rechte aus dem europäischen Patent


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel III - Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung Kapitel II - Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung Kapitel IV - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Artikel 64 - Rechte aus dem europäischen Patent Artikel 63 - Laufzeit des europäischen Patents Artikel 65 - Übersetzung der europäischen Patentschrift

Artikel 64 38

Rechte aus dem europäischen Patent


(1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich Absatz 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.


(2) Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.


(3) Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.


38 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 2/88, G 1/98 (Anhang I).

 

Art. 2, 67, 68, 97