Artikel 53 - Ausnahmen von der Patentierbarkeit


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel I - Patentierbarkeit Kapitel V - Finanzvorschriften Kapitel II - Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung
Artikel 53 - Ausnahmen von der Patentierbarkeit Artikel 52 - Patentfähige Erfindungen Artikel 54 - Neuheit

Artikel 53 29

Ausnahmen von der Patentierbarkeit


Europäische Patente werden nicht erteilt für:


a) Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;


b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.


29 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 3/95, G 1/98, G 1/03, G 2/03 (Anhang I).

 

Art. 100, 138, 167
R. 23d, 23e