Regel 23c - Patentierbare biotechnologische Erfindungen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel VI - Biotechnologische Erfindungen Kapitel V - Frühere europäische Anmeldungen Kapitel I - Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Regel 23c - Patentierbare biotechnologische Erfindungen Regel 23b - Allgemeines und Begriffsbestimmungen Regel 23d - Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Regel 23c

Patentierbare biotechnologische Erfindungen


Biotechnologische Erfindungen sind auch dann patentierbar, wenn sie zum Gegenstand haben:


a) biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;


b) Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;


c) ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.


 

Art. 52