Artikel 151 - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZEHNTER TEIL - INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM... NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN ELFTER TEIL - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 151 - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt Artikel 150 - Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Artikel 152 - Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Artikel 151

Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt


(1) Das Europäische Patentamt kann Anmeldeamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xv des Zusammenarbeitsvertrags sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens ist, für den der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist; das Gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.


(2) Das Europäische Patentamt kann auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens, jedoch Vertragsstaat des Zusammenarbeitsvertrags ist und der mit der Organisation eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der das Europäische Patentamt nach Maßgabe des Zusammenarbeitsvertrags anstelle des nationalen Amts dieses Staats als Anmeldeamt tätig wird; das Gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.


(3) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats wird das Europäische Patentamt auf Grund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung auch für andere Anmelder als Anmeldeamt tätig.


 

Art. 35
R. 104