Regel 104 - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
NEUNTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZEHNTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS  
Regel 104 - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt Regel 103 - Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen Regel 105 - Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Regel 104

Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt


(1)149 Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt nach dem Zusammenarbeitsvertrag tätig, so ist die internationale Anmeldung in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Die internationale Anmeldung ist in drei Stücken einzureichen. Das Gleiche gilt für alle Unterlagen, die in der in Regel 3.3a Ziffer ii der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Kontrollliste genannt sind, mit Ausnahme der Gebührenquittung oder des Schecks für die Gebührenzahlung. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann jedoch bestimmen, dass die internationale Anmeldung und alle dazugehörigen Unterlagen in weniger als drei Stücken einzureichen sind.


(2) Wird Absatz 1 Satz 2 nicht entsprochen, so werden die fehlenden Stücke vom Europäischen Patentamt auf Kosten des Anmelders angefertigt.


(3) Wird eine internationale Anmeldung bei einer Behörde eines Vertragsstaats zur Weiterleitung an das Europäische Patentamt als Anmeldeamt eingereicht, so hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, dass die Anmeldung beim Europäischen Patentamt spätestens zwei Wochen vor Ablauf des dreizehnten Monats nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag eingeht.


149 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 10.12.1998, in Kraft getreten am 01.01.1999 (ABl. EPA 1999, 1 ff.).

 

Art. 151, 152