Artikel 148 - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT ZEHNTER TEIL - INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Artikel 148 - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Artikel 147 - Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren Artikel 149 - Gemeinsame Benennung

Artikel 148

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens


(1) Artikel 74 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.


(2) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.