Artikel 74 - Anwendbares Recht


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel IV - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Kapitel III - Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung Kapitel I - Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Artikel 74 - Anwendbares Recht Artikel 73 - Vertragliche Lizenzen Artikel 75 - Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 74

Anwendbares Recht


Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.


 

Art. 148