Artikel 109 - Abhilfe


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 109 - Abhilfe Artikel 108 - Frist und Form Artikel 110 - Prüfung der Beschwerde

Artikel 109 78

Abhilfe


(1) Erachtet das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.


(2)79 Wird der Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.


78  Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/03 (Anhang I).

79 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 10.12.1998, in Kraft getreten am 01.01.1999 (ABl. EPA 1999, 1 ff.).

 

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