Artikel 107 - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
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Artikel 107 - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte Artikel 106 - Beschwerdefähige Entscheidungen Artikel 108 - Frist und Form

Artikel 107 76

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte


Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.


76 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/88, G 2/91, G 4/91, G 9/92, G 1/99, G 3/99, G 3/03 (Anhang I).

 

R. 65, 68