Artikel 10(2) GebO ABl. 2006, 83: Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. Januar 2006 über die Rückerstattung von Recherchengebühren gemäß Artikel 10 (2) der Gebührenordnung


 

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Durchführungsvorschriften    
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Artikel 10(2) GebO Artikel 5(2) GebO Artikel 10c GebO ABl. 2001, 521: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. September 2001 zur Ausführung der Gebührenordnung und über die Änderung der Vorschriften über das laufende Konto und ihrer Anhänge
Artikel 10(2) GebO ABl. 2006, 83: Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. Januar 2006 über die Rückerstattung von Recherchengebühren gemäß Artikel 10 (2) der Gebührenordnung Artikel 10(2) GebO ABl. 2002, 56: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2001 über die Rückerstattung von Recherchengebühren Artikel 10(2) GebO ABl. 2005, 433: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. Juli 2005 über die Kriterien für die Rückerstattung von Recherchengebühren
 

Artikel 10(2) GebO - ABl. 2006, 83

 

Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. Januar 2006 über die Rückerstattung von Recherchengebühren gemäß Artikel 10 (2) der Gebührenordnung1


 

- ABl. 2006, 83 -


 

Gestützt auf Artikel 10 (2) der Gebührenordnung beschließt der Präsident des Europäischen Patentamts:


 

1. Stützt sich ein europäischer Recherchenbericht auf einen vom EPA erstellten früheren Recherchenbericht


 

- für eine Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, oder


 

- für eine frühere Anmeldung im Sinn des Artikels 76 EPÜ oder


 

- für eine frühere Anmeldung im Sinn der Regel 15 EPÜ, so werden folgende Beträge zurückerstattet:


 

 

Frühere Recherche

Verwertbarkeit für die spätere Recherche

Erstattungsbetrag in EUR

(1) europäische Recherche (Art. 78 (2) EPÜ) für eine Anmeldung

 

 

 

a) eingereicht ab 1. Juli 2005,

vollständig

teilweise

 

960,00

240,00

 

b) eingereicht vor dem 1. Juli 2005

 

vollständig

teilweise

 

690,00

172,50

(2) internationale Recherche (Art. 15 (1) PCT)

vollständig

teilweise

945,00

236,25

(3)Recherche internatio-naler Art (Art. 15 (5) PCT)

vollständig

teilweise

945,00

236,25

(4) Standardrecherche

vollständig

teilweise

690,00

172,50

(5) für ein nationales Amt (BE, FR, LU, NL, TR) durchgeführte Recherche (ohne schriftlichen Bescheid) für eine nationale Anmeldung

vollständig

teilweise

690,00

172,50

(6) für ein nationales Amt (FR) durchgeführte Recherche mit schriftlichem Bescheid für eine nationale Anmeldung

vollständig

teilweise

810,00

202,50

 

 


 

Kann sich das EPA vollständig auf die frühere Recherche stützen, so wird entweder die für die frühere Recherche gezahlte Recherchengebühr zu 100 % zurückerstattet (Fallgruppen 1 und 3 in der Tabelle) oder - wo dies zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde (Fallgruppen 2, 4 und 5 in der Tabelle) - die europäische Recherchengebühr in der bislang geltenden Höhe zurückerstattet.


 

Kann sich das EPA teilweise auf die frühere Recherche stützen, so wird eine 25%ige Rückerstattung nach denselben Grundsätzen gewährt.


 

2. Die Kriterien dafür, welcher Rückerstattungssatz (vollständig oder teilweise) anzuwenden ist, und das Rückerstattungsverfahren richten sich nach der Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. Juli 2005 über die Kriterien für die Rückerstattung von Recherchengebühren (ABl. EPA 2005, 433).


 

3. Dieser Beschluss ist auf alle europäischen Patentanmeldungen und in die europäische Phase eintretenden internationalen Patentanmeldungen anzuwenden, die ab 1. Juli 2005 eingereicht werden.


______________________

 

1

Neuveröffentlichung des Beschlusses des Präsidenten vom 1. Juli 2005 ( ABl. EPA 2005, 431) ergänzt um den Erstattungsfall, dass die frühere Recherche eine Recherche mit schriftlichem Bescheid zu einer französischen Patentanmeldung war (siehe Fallgruppe 6).