GebO ABl. 1996, 553: Übermittlung von Angaben des Zahlungszwecks per Diskette


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil III Teil II Teil IV
Gebührenordnung Allgemein   Artikel 5(2) GebO
GebO ABl. 1996, 553: Übermittlung von Angaben des Zahlungszwecks per Diskette GebO ABl. 2002, 58, ABl. 2005, 5, ABl. 2006, 8: Gebührenordnung vom 20. Oktober 1977, zuletzt geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom 15.Dezember 2005 Artikel 5(2) GebO ABl. 2005, Beil. zu Nr. 1/2005, Seite 1: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 16. Dezember 2004 über die Bekanntmachung der Neufassung der Vorschriften über das laufende Konto und ihrer Anhänge
 

GebO - ABl. 1996, 553

 

Übermittlung von Angaben des Zahlungszwecks per Diskette


 

- ABl. 1996, 553 -


 

Jede Zahlung an das EPA muß den Einzahler bezeichnen und die notwendigen Angaben enthalten, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne weiteres zu erkennen (Art.7 GebO). Diese Angaben werden der Direktion Kassen- und Rechnungswesen in München, die für die Bearbeitung von Zahlungseingängen zuständig ist, am zweckmäßigsten und am häufigsten durch Übersendung des Gebührenzahlungsvordrucks EPA Form10101 bekanntgegeben.


 

Ab sofort können Einzahler, die häufig größere Gebührenbeträge entrichten und nicht über ein beim EPA geführtes laufendes Konto verfügen2, dem Amt die Angaben des Zahlungszwecks auch per Diskette übermitteln. Die neue Übermittlungsart für Zahlungsangaben empfiehlt sich vor allem bei Überweisungen auf ein Bank-oder Postgirokonto des EPA und bei der Übersendung von Schecks an das EPA.


 

Die Spezifikationen zum Aufbau der Datei können beim EPA (Direktion Kassen- und Rechnungswesen) in München angefordert werden (Tel.: (+49-89)2399-4211 oder Fax: (+49-89)2399-2528). Es sind DOS/Windows kompatible 3.5" (1.44MB) Disketten zu verwenden, die Speicherung der Zahlungsangaben erfolgt im ASCII-Format. Jede Diskette darf nur eine Datei (mit möglichst mindestens 75 Zahlungsangaben) enthalten. Der Dateiname ist frei wählbar, das Suffix ".FEE" wird empfohlen. Die Diskette sollte mit einem Aufkleber mit Angaben über den Absender, die verwendete Zahlungsart und das Datum der Zahlungsveranlassung versehen werden. Ferner sollte jeder Diskette ein Begleitblatt mit den wichtigsten Informationen für die Diskette beigefügt werden, das ebenfalls vom EPA zur Verfügung gestellt wird.


 

Die Zulassung zum neuen Übermittlungsverfahren erfolgt erst nach erfolgreichem Probelauf einer Testdiskette.


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1

Zuletzt veröffentlicht in ABl. EPA 1992, 671.

 

2

Für Inhaber von beim EPA geführten laufenden Konten gelten weiterhin die Vorschriften über die Abbuchung vom laufenden Konto per Magnetband (ABl. EPA 1987, 376) mit der Maßgabe, daß bereits seit geraumer Zeit anstelle von Magnetbändern Disketten zu verwenden sind.