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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 5(2) GebO - ABl. 1999, 357
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Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Änderung im Ablauf des Debitorenmahnverfahrens
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Die Preise von Veröffentlichungen, Produkten und Dienstleistungen werden den Auftraggebern in Rechnung gestellt. Das Inkasso wird von der Debitorenbuchhaltung der Direktion Kassen- und Rechnungswesen vorgenommen.
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Eine notwendige Reduzierung des Verwaltungsaufwands, weiterer Kostensenkungen und Anregungen unserer Rechnungsprüfer machen es erforderlich, das seit der Gründung des Amts unverändert existierende Debitorenmahnverfahren zu aktualisieren.
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Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 treten deshalb folgende Änderungen in Kraft:
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1. Die bisherige Anzahl der Mahnstufen wird auf das in Wirtschaftskreisen allgemein übliche Maß reduziert.
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2. Bei gravierenden Verstößen gegen unsere Zahlungsbedingungen wird
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2.1. das gerichtliche Mahnverfahren mit allen Konsequenzen durchgeführt,
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2.2. zur Schadensbegrenzung bis auf weiteres ein Lieferstop verfügt,
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2.3 die Abwicklung nachfolgender Bestellungen nur noch bei Vorauskasse vorgenommen.
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