Artikel 5(2) GebO ABl. 1999, 357: Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Änderung im Ablauf des Debitorenmahnverfahrens


 

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Artikel 5(2) GebO ABl. 1999, 357: Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Änderung im Ablauf des Debitorenmahnverfahrens Artikel 5(2) GebO ABl. 2005, Beil. zu Nr. 1/2005, Seite 49: Anhang C.2 zu den VLK Mitteilung über die Abbuchung von epi-Jahresbeiträgen von den beim EPA geführten laufenden Konten Artikel 5(2) GebO ABl. 2002, 162: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 21. Januar 2002 über die Entrichtung von Gebühren und Auslagen in der Informationsstelle München
 

Artikel 5(2) GebO - ABl. 1999, 357

 

Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Änderung im Ablauf des Debitorenmahnverfahrens


 

- ABl. 1999, 357 -


 

Die Preise von Veröffentlichungen, Produkten und Dienstleistungen werden den Auftraggebern in Rechnung gestellt. Das Inkasso wird von der Debitorenbuchhaltung der Direktion Kassen- und Rechnungswesen vorgenommen.


 

Eine notwendige Reduzierung des Verwaltungsaufwands, weiterer Kostensenkungen und Anregungen unserer Rechnungsprüfer machen es erforderlich, das seit der Gründung des Amts unverändert existierende Debitorenmahnverfahren zu aktualisieren.


 

Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 treten deshalb folgende Änderungen in Kraft:


 

1. Die bisherige Anzahl der Mahnstufen wird auf das in Wirtschaftskreisen allgemein übliche Maß reduziert.


 

2. Bei gravierenden Verstößen gegen unsere Zahlungsbedingungen wird


 

2.1. das gerichtliche Mahnverfahren mit allen Konsequenzen durchgeführt,


 

2.2. zur Schadensbegrenzung bis auf weiteres ein Lieferstop verfügt,


 

2.3 die Abwicklung nachfolgender Bestellungen nur noch bei Vorauskasse vorgenommen.