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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Regel 9(3) - ABl. 1999, 504
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Mitteilung des Vizepräsidenten der Generaldirektion 2 des Europäischen Patentamts vom 28. April 1999 über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte durch Bedienstete, die keine Prüfer sind
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I. Die Mitteilung betreffend die Geschäfte der Prüfungsabteilungen erhält folgende Fassung:
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II. Die Mitteilung betreffend die Geschäfte der Einspruchsabteilungen erhält folgende Fassung:
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Diese Mitteilungen werden in nachstehender Fassung neu verlautbart:
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I. Mitteilung des Vizepräsidenten der Generaldirektion 2 des EPA vom 28. April 1999 über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsabteilungen des EPA obliegender Geschäfte durch Formalsachbearbeiter
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Aufgrund der mir mit Verfügung des Präsidenten des EPA vom 6. März 1979 übertragenen Befugnisse nach Regel 9 (3) EPÜ wird bestimmt:
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Im Rahmen der Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen des EPA werden auch Bedienstete, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind (Formalsachbearbeiter), mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsabteilungen betraut:
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4. Prüfung der ordnungsgemäßen Vertreterbestellung und von Vollmachten sowie Mitteilungen nach Regel 101 (4) EPÜ.
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6. Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung, soweit diese in den in Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fällen stattzufinden hat.
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b) nach Nr. 6 oder 21 zurückgewiesen wurde.
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12. Aufforderung an den Anmelder, zu dem Antrag auf Akteneinsicht im Fall des Artikel 128 (1) EPÜ Stellung zu nehmen.
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14. Ladung zur mündlichen Verhandlung nach Regel 71 (1) EPÜ nach Anordnung durch die Prüfungsabteilung.
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15. Ladung zur Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt nach Regel 72 (2) EPÜ nach Anordnung durch die Prüfungsabteilung.
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16. Anordnung der Zustellung nach Artikel 119 i. V. mit Regeln 77 ff. EPÜ und Prüfung der Zustellungsnachweise.
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18. Ausstellung der Urkunde über das europäische Patent und einer Ausfertigung dieser Urkunde nach Regel 54 EPÜ.
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19. Entscheidung über die Verbindung einer europäischen Patentanmeldung mit einer Euro-PCT-Anmeldung gemäß Rechtsauskunft 10/92 rev. (ABl. EPA 1992, 662 - 670).
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20. Berichtigung der Benennung von Vertragsstaaten, wenn die Benennung nach der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents und vor deren Wirksamwerden zurückgenommen wird.
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22. Entscheidungen über die Rückzahlung von Gebühren, mit Ausnahme der europäischen Recherchengebühr und der Beschwerdegebühr. Über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entscheidet der Formalsachbearbeiter, sofern er im Rahmen seiner Zuständigkeit der Beschwerde abhilft.
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23. Entscheidung über die Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen mit Ausnahme der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen (Regel 88 EPÜ).
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25. Entscheidungen des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt nach Artikel 25 (2) a) des Zusammenarbeitsvertrags (Art. 153 (2) EPÜ).
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26. Prüfung des Antrags auf Beweisaufnahme nach Regel 75 (2) a), b) und (3) EPÜ sowie Mitteilung der angeordneten Beweisaufnahme.
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28.1 Berichtigung der Erfindernennung, bis mit der Notwendigkeit einer Entscheidung gerechnet werden muß, die einen Beteiligten beschwert (Regel 19 EPÜ; vgl. ABl. EPA 1987, 215, 226 Rdn. 6.3 und 6.4).
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II. Mitteilung des Vizepräsidenten der Generaldirektion 2 des EPA vom 28. April 1999 über die Wahrnehmung einzelner den Einspruchsabteilungen des EPA obliegender Geschäfte durch Formalsachbearbeiter
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Aufgrund der mir mit Verfügung des Präsidenten des EPA vom 6. März 1979 übertragenen Befugnisse nach Regel 9 (3) EPÜ wird bestimmt:
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Im Rahmen der Zuständigkeit der Einspruchsabteilungen des EPA werden auch Bedienstete, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind (Formalsachbearbeiter), mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Einspruchsabteilungen betraut:
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2. Prüfung der ordnungsgemäßen Vertreterbestellung und von Vollmachten sowie Mitteilungen nach Regel 101 (4) EPÜ.
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3. Mitteilung von Schriftstücken an die Beteiligten und Aufforderung eine Stellungnahme abzugeben oder Unterlagen einzureichen, ggf. auf Anordnung der Einspruchsabteilung.
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6. Entscheidung im einseitigen Verfahren über die Unzulässigkeit des Einspruchs und des Beitritts des vermeintlichen Patentverletzers mit Ausnahme der Fälle nach Regel 55 c) EPÜ.
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8. Erlaß der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang nach Artikel 102 (3) EPÜ.
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9. Ausstellung der neuen Urkunde über das europäische Patent in geändertem Umfang nach Regel 62a EPÜ und einer Ausfertigung dieser Urkunde nach Regel 54 EPÜ.
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14. Ladung zur mündlichen Verhandlung nach Regel 71 (1) EPÜ nach Anordnung durch die Einspruchsabteilung.
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15. Ladung zur Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt nach Regel 82 (2) EPÜ nach Anordnung durch die Einspruchsabteilung.
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16. Anordnung der Zustellung nach Artikel 119 in Verbindung mit Regel 77 ff. EPÜ und Prüfung der Zustellungsnachweise.
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19. Entscheidung über die Einstellung des Einspruchsverfahrens in den Fällen nach Regel 60 EPÜ, sofern das Verfahren nicht durch die Einspruchsabteilung von Amts wegen fortgesetzt wird.
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20. Entscheidung über die Rückzahlung von Gebühren, mit Ausnahme der Beschwerdegebühr.
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21. Entscheidung über die Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen mit Ausnahme der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen (Regel 88 EPÜ).
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22. Prüfung des Antrags auf Beweisaufnahme nach Regel 75 (2)a), b) und (3) EPÜ sowie Mitteilung der angeordneten Beweisaufnahme.
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23. Widerruf des europäischen Patents gemäß Rechtsauskunft 11/82 (ABl. EPA 1982, 57/58), wenn der Patentinhaber der Aufrechterhaltung in der erteilten Fassung nicht zustimmt und keine geänderte Fassung vorlegt oder wenn der Patentinhaber den Antrag stellt, das Patent zu widerrufen.
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26.1 Berichtigung der Erfindernennung, bis mit der Notwendigkeit einer Entscheidung gerechnet werden muß, die einen Beteiligten beschwert (Regel 19 EPÜ, vgl. ABl. EPA 1987, 215, 226 Rdn. 6.3 und 6.4).
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III. Die Übertragung eines solchen Geschäfts auf einen Bediensteten, der kein technisch vorgebildeter oder rechtskundiger Prüfer ist, läßt die Zuständigkeit der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung, selbst zu entscheiden, unberührt.
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