Regel 85(2) ABl. 1993, 636: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. September 1993 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 85(2) Regel 85(1) Regel 85(3)
Regel 85(2) ABl. 1993, 636: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. September 1993 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ Regel 85(2) ABl. 1993, 459: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. Mai 1993 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ Regel 85(2) ABl. 1994, 583: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Juli 1994 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ
 

Regel 85(2) - ABl. 1993, 636

 

Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 6. September 1993 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ


 

- ABl. 1993, 636 -


 

1.

Im Vereinigten Königreich war die Postzustellung im Sinne der Regel 85 Absatz 2 EPÜ allgemein unterbrochen.


 

Die Unterbrechung und die daran anschließende Störung der Postzustellung dauerten vom 2. August bis 3. September 1993.


 

2.

Für Beteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, sind daher im Zeitraum vom 2. August bis 3. September 1993 abgelaufene Fristen in Anwendung der Regel 85 Absätze 2 und 3 EPÜ bis 6. September 1993 verlängert worden.