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Für Beteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, sind daher im Zeitraum vom 2. August bis 3. September 1993 abgelaufene Fristen in Anwendung der Regel 85 Absätze 2 und 3 EPÜ bis 6. September 1993 verlängert worden.
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