Regel 85(2) ABl. 1991, 57: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 19. November 1990 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ


 

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Durchführungsvorschriften    
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Regel 85(2) ABl. 1991, 57: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 19. November 1990 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ Regel 85(2) ABl. 1990, 304: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 17. Mai 1990 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ Regel 85(2) ABl. 1991, 266: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 11. März 1991 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ
 

Regel 85(2) - ABl. 1991, 57

 

Mitteilung des Präsidenten
des Europäischen Patentamts
vom 19. November 1990 über die
Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ


 

- ABl. 1991, 57 -


 

1.

In Griechenland war die Postzustellung im Sinne der Regel 85 Absatz 2 EPÜ allgemein unterbrochen.


 

Die Unterbrechung und die daran anschließende Störung der Postzustellung dauerten vom 12. September bis 16. November 1990.


 

2.

Für Beteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Griechenland haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, sind daher im Zeitraum vom 12. September bis 16. November 1990 abgelaufene Fristen in Anwendung der Regel 85 Absätze 1 bis 3 EPÜ bis Montag, den 19. November 1990, verlängert worden.