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Für Beteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Griechenland haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, sind daher im Zeitraum vom 12. September bis 16. November 1990 abgelaufene Fristen in Anwendung der Regel 85 Absätze 1 bis 3 EPÜ bis Montag, den 19. November 1990, verlängert worden.
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