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Für Beteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, sind daher im Zeitraum vom 8. bis 21. Februar 1991 abgelaufene Fristen in Anwendung der Regel 85 Absätze 2 und 3 EPÜ bis Freitag, den 22. Februar 1991, verlängert worden.
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