Regel 85(2) ABl. 1991, 266: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 11. März 1991 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ


 

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Durchführungsvorschriften    
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Regel 85(2) ABl. 1991, 266: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 11. März 1991 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ Regel 85(2) ABl. 1991, 57: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 19. November 1990 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ Regel 85(2) ABl. 1992, 306: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Mai 1992 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ
 

Regel 85(2) - ABl. 1991, 266

 

Mitteilung des Präsidenten
des Europäischen Patentamts
vom 11. März 1991 über die
Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ


 

- ABl. 1991, 266 -


 

1.

Im Vereinigten Königreich war die Postzustellung im Sinne der Regel 85 Absatz 2 EPÜ allgemein unterbrochen.


 

Die Unterbrechung und die daran anschließende Störung der Postzustellung dauerten vom 8. bis 21. Februar 1991.


 

2.

Für Beteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, sind daher im Zeitraum vom 8. bis 21. Februar 1991 abgelaufene Fristen in Anwendung der Regel 85 Absätze 2 und 3 EPÜ bis Freitag, den 22. Februar 1991, verlängert worden.