Regel 85(2) ABl. 1990, 304: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 17. Mai 1990 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ


 

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Durchführungsvorschriften    
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Regel 85(2) ABl. 1990, 304: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 17. Mai 1990 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ Regel 85(1) ABl. 2005, 477: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 16. Juni 2005 über die Tage, an denen die Annahmestellen des EPA im Jahr 2006 geschlossen sind Regel 85(2) ABl. 1991, 57: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 19. November 1990 über die Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ
 

Regel 85(2) - ABl. 1990, 304

 

Mitteilung des Präsidenten
des Europäischen Patentamts
vom 17. Mai 1990 über die
Verlängerung von Fristen nach Regel 85 EPÜ


 

- ABl. 1990, 304 -


 

1.

In der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) war die Postzustellung im Sinne der Regel 85 Absatz 2 EPÜ allgemein unterbrochen.


 

Die Unterbrechung und die daran anschließende Störung der Postzustellung dauerte vom 2. Mai bis zum 16. Mai 1990.


 

2.

Für an das EPA in München und Berlin gerichtete Schriftstücke, die europäische Patentanmeldungen und Patente betreffen, sind daher die Fristen, die in dem Zeitraum zwischen dem 2. Mai und dem 16. Mai abgelaufen wären, in Anwendung der Regel 85 Absatz 2 EPÜ bis zum 17. Mai 1990 verlängert worden. Für Beteiligte, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) haben oder die Vertreter mit Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) bestellt haben, gilt dies auch für an die Zweigstelle Den Haag gerichtete Schriftstücke.