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Für an das EPA in München und Berlin gerichtete Schriftstücke, die europäische Patentanmeldungen und Patente betreffen, sind daher die Fristen, die in dem Zeitraum zwischen dem 2. Mai und dem 16. Mai abgelaufen wären, in Anwendung der Regel 85 Absatz 2 EPÜ bis zum 17. Mai 1990 verlängert worden. Für Beteiligte, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) haben oder die Vertreter mit Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) bestellt haben, gilt dies auch für an die Zweigstelle Den Haag gerichtete Schriftstücke.
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