| |
Regel 84a - ABl. 2003, 283
|
| |
Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 31. März 2003 zur Anwendung von Regel 84a EPÜ über den verspäteten Zugang von Schriftstücken
|
| |
Der Präsident des Europäischen Patentamts,
|
| |
eingedenk der notwendigen regelmäßigen Aktualisierung der Liste der allgemein anerkannten Übermittlungsdienste,
|
| |
Artikel 1
Rechtzeitige Aufgabe und Nachweis
|
| |
Ein Schriftstück gilt im Sinne der Regel 84a EPÜ als rechtzeitig aufgegeben, wenn es 5 Tage vor Ablauf der maßgeblichen Frist bei der Post oder bei einem in Artikel 2 genannten Übermittlungsdienst aufgegeben wurde. Die rechtzeitige Aufgabe des Schriftstücks ist auf Verlangen des EPA durch Vorlage des Einschreibbelegs der Post oder der Aufgabebestätigung des Übermittlungsdienstes nachzuweisen.
|
| |
Artikel 2
Übermittlungsdienste
|
| |
Die vom EPA für die Anwendung von Regel 84a EPÜ allgemein anerkannten Übermittlungsdienste sind: Chronopost1, Deutsche Post Express2, DHL3, Federal Express4, LTA 5, TNT6, SkyNet7, UPS8.
|
| |
Artikel 3
Versendungsarten
|
| |
Regel 84a EPÜ findet nur Anwendung, wenn das Schriftstück als Einschreiben und, soweit außerhalb Europas aufgegeben, per Luftpost versandt wurde. Entsprechendes gilt für die Beförderung des Schriftstücks durch einen Übermittlungsdienst.
|
| |
Dieser Beschluß tritt am 31. März 2003 in Kraft und ersetzt den Beschluß vom 11. Dezember 1998 (ABl. EPA 1999, 45).
|
| |
Geschehen zu München, am 31. März 2003 Ingo KOBER Präsident
|
|