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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Mitteilung des Präsidenten
des EPA vom 11. Januar 1980
über die öffentliche Zustellung
nach Regel 80 EPÜ
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Das EPA hat Entscheidungen und Ladungen sowie bestimmte Bescheide und Mitteilungen durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers nicht festgestellt werden kann (Regel 80 Abs. 1 EPÜ).
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Die öffentliche Zustellung wird durch Bekanntmachung der nachstehenden Angaben im Europäischen Patentblatt1 bewirkt:
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a) Nummer der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents;
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c) dem EPA bekannte letzte Anschrift des Empfängers;
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d) Art des Schriftstücks (Entscheidung, Ladung, Mitteilung etc);
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e) Datum des Schriftstückes;
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f) Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
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Das Schriftstück gilt ein Monat nach dem Tag der Bekanntmachung der öffentlichen Zustellung im Europäischen Patentblatt als zugestellt.
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