Regel 80 ABl. 1980, 36: Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 11. Januar 1980 über die öffentliche Zustellung nach Regel 80 EPÜ


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 80 ABl. 1980, 36: Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 11. Januar 1980 über die öffentliche Zustellung nach Regel 80 EPÜ Regel 78 ABl. 1980, 397: Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 23.Oktober 1980 über die Verwendung von Zustellanschriften durch Anmelder ohne Vertreter Regel 84
 

Regel 80 - ABl. 1980, 36

 

Mitteilung des Präsidenten
des EPA vom 11. Januar 1980
über die öffentliche Zustellung
nach Regel 80 EPÜ


 

- ABl. 1980, 36 -


 

Das EPA hat Entscheidungen und Ladungen sowie bestimmte Bescheide und Mitteilungen durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers nicht festgestellt werden kann (Regel 80 Abs. 1 EPÜ).


 

Gemäß Regel 80 Abs. 2 EPÜ wird folgendes bestimmt:


 

Die öffentliche Zustellung wird durch Bekanntmachung der nachstehenden Angaben im Europäischen Patentblatt1 bewirkt:


 

a) Nummer der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents;


 

b) Name des Empfängers;


 

c) dem EPA bekannte letzte Anschrift des Empfängers;


 

d) Art des Schriftstücks (Entscheidung, Ladung, Mitteilung etc);


 

e) Datum des Schriftstückes;


 

f) Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.


 

Das Schriftstück gilt ein Monat nach dem Tag der Bekanntmachung der öffentlichen Zustellung im Europäischen Patentblatt als zugestellt.

______________________

 

1

Die Bekanntmachung erfolgt derzeit in Form eines Einlegebogens zum Europäischen Patentblatt.