Regel 38(3) und (4) ABl. 2004, 562: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. September 2004 über die elektronische Einreichung von Prioritätsunterlagen, die vom Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten ausgestellt werden


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 38(3) und (4) Regel 37(1) ABl. 1984, 272: Hinweis zur Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen und Patente Regel 38(5) ABl. 2002, 192: Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Verpflichtung zur Einreichung einer Übersetzung der früheren Anmeldung oder einer Erklärung nach Regel 38 (5) EPÜ, wenn eine Abschrift der früheren Anmeldung vom EPA in die Akte aufgenommen wird
Regel 38(3) und (4) ABl. 2004, 562: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. September 2004 über die elektronische Einreichung von Prioritätsunterlagen, die vom Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten ausgestellt werden Regel 38(3) und (4) ABl. 1999, 80: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 1998 über die Einreichung von Prioritätsunterlagen Regel 38(3) und (4) ABl. 2000, 227: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. März 2000 über die Aufnahme von Prioritätsunterlagen in die Akten europäischer Patentanmeldungen
 

Regel 38(3) und (4) - ABl. 2004, 562

 

Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. September 2004 über die elektronische Einreichung von Prioritätsunterlagen, die vom Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten ausgestellt werden


 

- ABl. 2004, 562 -


 

1. Mit Wirkung vom 3. September 2004 stellt das Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) beglaubigte Kopien von US-Patentanmeldungen entweder in Papierform oder als elektronische Dateien bereit, wobei der Beglaubigungsvermerk im letzteren Fall in Form einer Bilddatei in einer digital signierten PDF-Datei (Portable Document Format) mit TIFF-Abbildungen (Tag Image File Format) der Dokumentenseiten enthalten ist.


 

http://www.uspto.gov/web/offices/pac/dapp/opla/preognotice/certcopies2.pdf


 

Diese elektronischen Dateien können von den Anmeldern von der Website des USPTO heruntergeladen werden oder werden vom USPTO auf CD bereitgestellt. Die elektronischen Dateien werden vom USPTO zur Gewährleistung ihrer Authentizität und Integrität digital signiert und können nicht unbemerkt verändert werden.


 

2. Das Europäische Patentamt (EPA) erkennt diese vom USPTO digital signierten elektronischen Dokumente als Prioritätsunterlagen im Sinne von Regel 38 (3) EPÜ an.


 

2.1 Die digital signierte beglaubigte Kopie einer US-Patentanmeldung und der entsprechende Beglaubigungsvermerk können beim EPA entweder als Anhang zu einer Online-Einreichung mit Form 1001, 1200 oder 10381 oder auf CD eingereicht werden.


 

2.2 Papierausdrucke dieser elektronischen Dokumente werden vom EPA nicht als Prioritätsunterlagen anerkannt.


 

3. Eine Mitteilung über die Einreichung elektronischer Prioritätsunterlagen beim EPA als Anmeldeamt nach dem PCT folgt zu einem späteren Zeitpunkt.


 

4. Die vorliegende Mitteilung ersetzt die Mitteilung des EPA vom 28. August 2004 über die elektronische Einreichung von Prioritätsunterlagen, die vom USPTO ausgestellt werden.


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1

Dies gilt ungeachtet Nr. 1 der Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 3. Dezember 2003 über die elektronische Einreichung von Unterlagen im Sinne von Regel 36 EPÜ (ABl. EPA 2003, 609).