Regel 38(3) und (4) ABl. 2000, 227: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. März 2000 über die Aufnahme von Prioritätsunterlagen in die Akten europäischer Patentanmeldungen


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 38(3) und (4) Regel 37(1) ABl. 1984, 272: Hinweis zur Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen und Patente Regel 38(5) ABl. 2002, 192: Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Verpflichtung zur Einreichung einer Übersetzung der früheren Anmeldung oder einer Erklärung nach Regel 38 (5) EPÜ, wenn eine Abschrift der früheren Anmeldung vom EPA in die Akte aufgenommen wird
Regel 38(3) und (4) ABl. 2000, 227: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. März 2000 über die Aufnahme von Prioritätsunterlagen in die Akten europäischer Patentanmeldungen Regel 38(3) und (4) ABl. 2004, 562: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. September 2004 über die elektronische Einreichung von Prioritätsunterlagen, die vom Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten ausgestellt werden Regel 44 ABl. 1982, 448: Anhang zum europäischen Recherchenbericht - Angabe der Patentfamilienmitglieder der angeführten Dokumente
 

Regel 38(3) und (4) - ABl. 2000, 227

 

Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. März 2000 über die Aufnahme von Prioritätsunterlagen in die Akten europäischer Patentanmeldungen1


 

- ABl. 2000, 227 -


 

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf die Regeln 38 (4) und 111 (2) EPÜ, beschließt:


 

Artikel 1
Unterrichtung des Anmelders


 

Sobald das Europäische Patentamt in die Akte der europäischen Patentanmeldung eine Abschrift der früheren Anmeldung aufgenommen hat, deren Priorität in Anspruch genommen wird, teilt es dies dem Anmelder mit.


 

Artikel 2
Euro-PCT-Anmeldungen


 

Artikel 1 gilt auch für internationale Anmeldungen, die in die europäische Phase vor dem Europäischen Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt eintreten (Regel 111 (2) EPÜ).


 

Artikel 3
Inkrafttreten


 

Dieser Beschluß tritt am 2. Mai 2000 in Kraft.
Geschehen zu München am 9. März 2000
Ingo KOBER
Präsident


______________________

 

1

Dieser Beschluß ergänzt den Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22.12.1998 über die Einreichung von Prioritätsunterlagen (ABl. EPA 1999, 80).