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Regel 38(3) und (4) - ABl. 2000, 227
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Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. März 2000 über die Aufnahme von Prioritätsunterlagen in die Akten europäischer Patentanmeldungen1
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Artikel 1
Unterrichtung des Anmelders
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Sobald das Europäische Patentamt in die Akte der europäischen Patentanmeldung eine Abschrift der früheren Anmeldung aufgenommen hat, deren Priorität in Anspruch genommen wird, teilt es dies dem Anmelder mit.
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Artikel 2
Euro-PCT-Anmeldungen
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Artikel 1 gilt auch für internationale Anmeldungen, die in die europäische Phase vor dem Europäischen Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt eintreten (Regel 111 (2) EPÜ).
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Dieser Beschluß tritt am 2. Mai 2000 in Kraft. Geschehen zu München am 9. März 2000 Ingo KOBER Präsident
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