|
E
/
D
/
F
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
 |
| |
Regel 38(3) und (4) - ABl. 1999, 80
|
| |
Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 1998 über die Einreichung von Prioritätsunterlagen1
|
| |
Aufnahme einer Abschrift der früheren Anmeldung in die Akte einer europäischen Patentanmeldung
|
| |
Das Europäische Patentamt nimmt eine Abschrift der früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird2, gebührenfrei in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf, wenn die frühere Anmeldung
|
| |
a) eine europäische Patentanmeldung,
|
| |
b) eine beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT eingereichte internationale Anmeldung,
|
| |
c) eine japanische Patent - oder Gebrauchsmusteranmeldung oder
|
| |
d) eine beim japanischen Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT eingereichte internationale Anmeldung ist.
|
| |
Artikel 1 gilt auch für internationale Anmeldungen, die in die regionale Phase vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt eintreten (Regel 104b (3) EPÜ).
|
| |
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Er findet Anwendung auf alle europäischen Patentanmeldungen, die 1998 eingereicht worden sind, und auf internationale Anmeldungen, die 1998 in die europäische Phase eingetreten sind, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses die Frist für die Einreichung der Prioritätsunterlage noch nicht abgelaufen ist.
|
| |
Geschehen zu München am 22. Dezember 1998 Ingo KOBER Präsident
|
|
______________________
|