Regel 38(3) und (4) ABl. 1999, 80: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 1998 über die Einreichung von Prioritätsunterlagen


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 38(3) und (4) Regel 37(1) ABl. 1984, 272: Hinweis zur Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen und Patente Regel 38(5) ABl. 2002, 192: Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Verpflichtung zur Einreichung einer Übersetzung der früheren Anmeldung oder einer Erklärung nach Regel 38 (5) EPÜ, wenn eine Abschrift der früheren Anmeldung vom EPA in die Akte aufgenommen wird
Regel 38(3) und (4) ABl. 1999, 80: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 1998 über die Einreichung von Prioritätsunterlagen Regel 38(3) und (4) ABl. 1979, 290: Anwendung der Regel 38 Absätze 3 und 4 EPÜ auf europäische Teilanmeldungen nach Artikel 76 EPÜ sowie auf neue europäische Patentanmeldungen nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b EPÜ Regel 38(3) und (4) ABl. 2004, 562: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. September 2004 über die elektronische Einreichung von Prioritätsunterlagen, die vom Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten ausgestellt werden
 

Regel 38(3) und (4) - ABl. 1999, 80

 

Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 1998 über die Einreichung von Prioritätsunterlagen1


 

- ABl. 1999, 80 -


 

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf die Regeln 38 (3) und 104b (3) EPÜ, beschließt:


 

Artikel 1


 

Aufnahme einer Abschrift der früheren Anmeldung in die Akte einer europäischen Patentanmeldung


 

Das Europäische Patentamt nimmt eine Abschrift der früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird2, gebührenfrei in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf, wenn die frühere Anmeldung


 

a) eine europäische Patentanmeldung,


 

b) eine beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT eingereichte internationale Anmeldung,


 

c) eine japanische Patent - oder Gebrauchsmusteranmeldung oder


 

d) eine beim japanischen Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT eingereichte internationale Anmeldung ist.


 

Artikel 2


 

Euro-PCT-Anmeldungen


 

Artikel 1 gilt auch für internationale Anmeldungen, die in die regionale Phase vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt eintreten (Regel 104b (3) EPÜ).


 

Artikel 3


 

Inkrafttreten


 

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Er findet Anwendung auf alle europäischen Patentanmeldungen, die 1998 eingereicht worden sind, und auf internationale Anmeldungen, die 1998 in die europäische Phase eingetreten sind, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses die Frist für die Einreichung der Prioritätsunterlage noch nicht abgelaufen ist.


 

Geschehen zu München am 22. Dezember 1998
Ingo KOBER
Präsident


______________________

 

1

Dieser Beschluß ersetzt den Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 11.04.1995 (ABl. EPA 1995, 408).

 

2

Hiermit werden die Anmelder von der in Artikel 88 (1) EPÜ vorgesehenen Verpflichtung befreit, eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, deren Priorität in Anspruch genommen wird.