Regel 24(1) ABl. 2000, 458: Mitteilung vom 12. September 2000 zur Korrespondenz mit dem Amt via E-Mail


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 24(1) Regel 17(3) ABl. 1991, 266: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. April 1991 über die Möglichkeit des Verzichts auf die Benachrichtigung des Erfinders von seiner Nennung als Erfinder gemäß Regel 17 (3) EPÜ Regel 24(2) ABl. 2001, 465: Mitteilung vom 1. Oktober 2001 über das neue Numerierungssystem für Patentanmeldungen im Jahr 2002
Regel 24(1) ABl. 2000, 458: Mitteilung vom 12. September 2000 zur Korrespondenz mit dem Amt via E-Mail Regel 24(1) ABl. 1999, 509: Mitteilung vom 2. Juni 1999 zur Korrespondenz mit dem Amt via E-Mail Regel 24(1) ABl. 2002, 543: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 29. Oktober 2002 über die elektronische Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen
 

Regel 24(1) - ABl. 2000, 458

 

Mitteilung vom 12. September 2000 zur Korrespondenz mit dem Amt via E-Mail


 

- ABl. 2000, 458 -


 

Diese Mitteilung ergänzt die im EPA-Amtsblatt Nr. 7/1999, 509 veröffentlichte Mitteilung.


 

Seit September 1999 stattet das EPA sein Personal schrittweise mit E-Mail-Einrichtungen aus. E-Mail hat jedoch derzeit in den Verfahren nach dem EPÜ und dem PCT keine Rechtskraft (vgl. auch Richtlinien, A-IX, 2.5 und C-VI, 6) und kann somit für die wirksame Vornahme von Verfahrenshandlungen und insbesondere die wirksame Einhaltung von Fristen nicht benutzt werden.


 

Die Kommunikation per E-Mail sollte deshalb auf Angelegenheiten beschränkt werden, die zur Zeit noch telefonisch erledigt werden, beispielsweise Terminvereinbarungen für Rücksprachen. Die Initiative sollte hierbei vom Personal des EPA ausgehen. Die Anmelder sind aber natürlich nicht verpflichtet, darauf einzugehen. Das EPA wird dafür Sorge tragen, daß jeder Informationsaustausch in der Akte ordnungsgemäß dokumentiert wird.


 

Da die für die internationale vorläufige Prüfung nach dem PCT erforderliche Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann, sollten in diesem Zusammenhang Sachinformationen nicht per E-Mail ausgetauscht werden.


 

Das Amt weist nochmals darauf hin, daß nicht gewährleistet werden kann, daß E-Mail-Mitteilungen, insbesondere diejenigen, die vom Anmelder initiiert wurden, rechtzeitig zu den Akten gelangen und noch vor Ablauf einer etwaigen Frist beantwortet oder auf andere Art und Weise bearbeitet werden können. Bei Eilbedürftigkeit sollten daher Anfragen oder Mitteilungen ausschließlich per Telefax übermittelt werden. Solche Schriftstücke sind unter Angabe der Anmeldenummer, des Verfahrensstands und des Grunds, warum eine Erwiderung des EPA dringend erforderlich ist, an die zentrale Faxnummer des EPA in München [(+49-89) 2399-4465] zu richten.