Regel 24(1) ABl. 1999, 509: Mitteilung vom 2. Juni 1999 zur Korrespondenz mit dem Amt via E-Mail


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 24(1) Regel 17(3) ABl. 1991, 266: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. April 1991 über die Möglichkeit des Verzichts auf die Benachrichtigung des Erfinders von seiner Nennung als Erfinder gemäß Regel 17 (3) EPÜ Regel 24(2) ABl. 2001, 465: Mitteilung vom 1. Oktober 2001 über das neue Numerierungssystem für Patentanmeldungen im Jahr 2002
Regel 24(1) ABl. 1999, 509: Mitteilung vom 2. Juni 1999 zur Korrespondenz mit dem Amt via E-Mail Regel 24(1) ABl. 2004, 374: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Mai 2004 über die Aufhebung von Fernschreibanschlüssen (Telex) zum 1. September 2004 Regel 24(1) ABl. 2000, 458: Mitteilung vom 12. September 2000 zur Korrespondenz mit dem Amt via E-Mail
 

Regel 24(1) - ABl. 1999, 509

 

Mitteilung vom 2. Juni 1999 zur Korrespondenz mit dem Amt via E-Mail


 

- ABl. 1999, 509 -


 

Korrespondenz mit dem EPA in anhängigen Verfahren (Formalprüfung, Recherche, Sachprüfung, Einspruch, Beschwerde) sollte nicht per e-mail erfolgen, da in diesem Falle nicht gewährleistet werden kann, daß die Nachricht rechtzeitig zu den Akten gelangt und noch vor Ablauf einer etwaigen Frist beantwortet oder auf andere Art und Weise bearbeitet werden kann.


 

In den Verfahren nach dem EPÜ und dem PCT sollten Anfragen oder Mitteilungen bei Eilbedürftigkeit daher ausschließlich per Telefax übermittelt werden. Solche Schriftstücke sind mit der Anmeldenummer und einem Hinweis auf den Verfahrensstand (z. B. drohender Ablauf einer Frist oder unmittelbar bevorstehende mündliche Verhandlung) besonders zu kennzeichnen und an die zentrale Faxnummer des EPA in München (+49-89) 2399-4465 zu richten.