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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Regel 24(1) - ABl. 2002, 543
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Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 29. Oktober 2002 über die elektronische Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen
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Artikel 1
Einreichung von Patentanmeldungen
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(1) Europäische Patentanmeldungen und internationale (PCT-) Anmeldungen können beim EPA in elektronischer Form eingereicht werden.
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(2) Europäische Patentanmeldungen können auch bei den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsstaaten, die dies gestatten, elektronisch eingereicht werden.
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(3) Die Einreichung in elektronischer Form kann online oder auf elektronischen Datenträgern entsprechend der zu diesem Beschluß ergangenen Mitteilung1 erfolgen.
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Artikel 2
Einreichung anderer Unterlagen
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Das EPA kann bestimmen, daß nach Einreichung der europäischen oder internationalen Anmeldung Unterlagen im Sinne von Regel 36 EPÜ oder Regel 89bis.1 und 2 PCT entsprechend der zu diesem Beschluß ergangenen Mitteilung1 in elektronischer Form eingereicht werden können.
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Artikel 3
Anfertigung von Unterlagen
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Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Unterlagen sind unter Verwendung der vom EPA kostenlos zur Verfügung gestellten Software zu erstellen, soweit nicht die Verwendung einer anderen Software gestattet wird.
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Artikel 4
Nicht lesbare oder unvollständige Unterlagen und infizierte Dateien
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(1) Sind die eingereichten Unterlagen nicht lesbar oder unvollständig übermittelt worden, so gilt der Teil der Unterlagen, der nicht lesbar oder unvollständig übermittelt worden ist, als nicht eingegangen.
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(2) Sind die eingereichten Unterlagen mit einem Computervirus infiziert oder enthalten sie andere bösartige Software, so gelten sie als nicht lesbar. Das Amt ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen zu öffnen oder zu bearbeiten.
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(3) Werden in den eingereichten Unterlagen Mängel nach den Absätzen 1 oder 2 festgestellt, so wird der Absender, soweit er ermittelt werden kann, unverzüglich benachrichtigt.
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Artikel 5
Papierunterlagen zur Bestätigung
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Für die nach den Artikeln 1 und 2 eingereichten Unterlagen sind keine Papierunterlagen zur Bestätigung nachzureichen.
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Artikel 6
Aufhebung früherer Beschlüsse
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Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses tritt der Beschluß vom 7. Dezember 2000 über die elektronische Einreichung von europäischen Patentanmeldungen und anderen Unterlagen (Beilage zum Amtsblatt Nr. 4/2001) außer Kraft.
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Dieser Beschluß tritt am 1. Novermber 2002 in Kraft. Geschehen zu München am 29. Oktober 2002 Ingo KOBER Präsident
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