Regel 17(3) ABl. 1991, 266: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. April 1991 über die Möglichkeit des Verzichts auf die Benachrichtigung des Erfinders von seiner Nennung als Erfinder gemäß Regel 17 (3) EPÜ


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 17(3) ABl. 1991, 266: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. April 1991 über die Möglichkeit des Verzichts auf die Benachrichtigung des Erfinders von seiner Nennung als Erfinder gemäß Regel 17 (3) EPÜ Regel 10(2) ABl. 1985, 249: Beschluß des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 31. Mai 1985 über die Übertragung von Aufgaben auf die Geschäftsstellenbeamten der Beschwerdekammern Regel 24(1)
 

Regel 17(3) - ABl. 1991, 266

 

Mitteilung des Europäischen Patentamts
vom 5. April 1991 über die Möglichkeit des Verzichts
auf die Benachrichtigung des Erfinders
von seiner Nennung als Erfinder gemäß Regel 17 (3) EPÜ


 

- ABl. 1991, 266 -


 

In der Praxis führt die Mitteilung an den Erfinder gemäß Regel 17 (3) EPÜ häufig zu Rückfragen beim Anmelder oder dessen Vertreter, wenn sich der Erfinder nicht über die Bedeutung der Mitteilung im Klaren ist.


 

Um dem vorzubeugen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand des Europäischen Patentamts zu verringern, wird auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Benachrichtigung hingewiesen.


 

Dieser Verzicht ist vom Erfinder schriftlich zu erklären und mit der Erfindernennung einzureichen. Er muß die Angaben enthalten, die das Europäische Patentamt dem Erfinder nach Regel 17 (3) EPÜ mitzuteilen hat, nämlich:


 

a)

Nummer und Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung, soweit bereits bekannt;

 

b)

falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, Tag und Staat der früheren Anmeldung sowie, sofern bereits bekannt, deren Nummer;

 

c)

Name des Anmelders;

 

d)

Bezeichnung der Erfindung;

 

e)

die im Erteilungsantrag ausdrücklich benannten Vertragsstaaten;

 

f)

gegebenenfalls die Namen der Miterfinder


 

(vgl. Art. 128 (5) EPÜ und Richtlinien für die Prüfung im EPA A-III, 5.3)

 

Auf diese Weise wird der im Übereinkommen verankerte Schutz des Erfinders gewährleistet und gleichzeitig eine Entlastung sowohl der Anmelder und deren Vertreter, als auch des Europäischen Patentamts bewirkt.


 

Es wird deshalb empfohlen, von dieser Möglichkeit verstärkt Gebrauch zu machen.