Regel 101(3) ABl. 1986, 327: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. Juli 1986 über die Eintragung bestimmter Angaben in das europäische Patentregister


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 101(3) Regel 101(1) Regel 101(9) ABl. 1979, 92: Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses
Regel 101(3) ABl. 1986, 327: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. Juli 1986 über die Eintragung bestimmter Angaben in das europäische Patentregister Regel 101(3) ABl. 1985, 42: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Dezember 1984 über allgemeine Vollmachten Regel 111(2) ABl. 1999, 80: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 1998 über die Einreichung von Prioritätsunterlagen
 

Regel 101(3) - ABl. 1986, 327

 

Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. Juli 1986 über die Eintragung bestimmter Angaben in das europäische Patentregister


 

- ABl. 1986, 327 -


 

Im Anschluß an die Mitteilung in ABl. 2/1986, S. 61 wird hiermit gemäß Regel 92 (2) EPÜ bestimmt, daß für internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), für die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt tätig wird, folgende Angaben in das europäische Patentregister eingetragen werden:1


 

1. die internationale Anmeldenummer


 

2. die internationale Veröffentlichungsnummer


 

3. der internationale Veröffentlichungstag.


 

Die Eintragung dieser Angaben erfolgt ab 1. Oktober 1986.
Paul Braendli
Präsident


______________________

 

1

Die Angaben sind im Europäischen Patentblatt, Abschnitt I.1 bereits enthalten.