Artikel 151 ABl. 1998, 282: PCT Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. Februar 1998 betreffend die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2 PCT


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 151 Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache Artikel 153
Artikel 151 ABl. 1998, 282: PCT Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. Februar 1998 betreffend die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2 PCT Artikel 151 ABl. 1992, 383: PCT Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 15. Juni 1992 über die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 PCT Artikel 151 ABl. 1994, 538: PCT Mitteilung über die Einreichung von Vollmachten beim EPA als Anmeldeamt für internationale Anmeldungen (Regel 90.4 PCT)
 

Artikel 151 - ABl. 1998, 282

 

PCT
Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. Februar 1998 betreffend die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2 PCT


 

- ABl. 1998, 282 -


 

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf Regel 58bis.2 PCT, die am 1.Juli 1998 in Kraft tritt, beschließt:


 

Artikel 1
Gebühr für verspätete Zahlung


 

Erfolgt die Zahlung der Bearbeitungsgebühr und der Gebühr für die vorläufige Prüfung aufgrund einer Aufforderung des Europäischen Patentamts als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach Regel 58bis.1 a) PCT, so ist gemäß Regel 58bis.2 PCT zusätzlich eine Gebühr für verspätete Zahlung zu entrichten.


 

Artikel 2
Höhe der Gebühr für verspätete Zahlung


 

Die Gebühr für verspätete Zahlung beträgt 50% des in der Aufforderung angegebenen Betrags der nicht entrichteten Gebühren. Sie ist mindestens so hoch wie die Bearbeitungsgebühr nach Regel 57.2 a) PCT, beträgt aber nicht mehr als das Doppelte dieser Gebühr.


 

Artikel 3
Inkrafttreten


 

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.