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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 151 - ABl. 1998, 282
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PCT
Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. Februar 1998 betreffend die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2 PCT
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Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf Regel 58bis.2 PCT, die am 1.Juli 1998 in Kraft tritt, beschließt:
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Artikel 1
Gebühr für verspätete Zahlung
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Erfolgt die Zahlung der Bearbeitungsgebühr und der Gebühr für die vorläufige Prüfung aufgrund einer Aufforderung des Europäischen Patentamts als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach Regel 58bis.1 a) PCT, so ist gemäß Regel 58bis.2 PCT zusätzlich eine Gebühr für verspätete Zahlung zu entrichten.
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Artikel 2
Höhe der Gebühr für verspätete Zahlung
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Die Gebühr für verspätete Zahlung beträgt 50% des in der Aufforderung angegebenen Betrags der nicht entrichteten Gebühren. Sie ist mindestens so hoch wie die Bearbeitungsgebühr nach Regel 57.2 a) PCT, beträgt aber nicht mehr als das Doppelte dieser Gebühr.
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Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
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