Artikel 151 ABl. 1994, 538: PCT Mitteilung über die Einreichung von Vollmachten beim EPA als Anmeldeamt für internationale Anmeldungen (Regel 90.4 PCT)


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 151 Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache Artikel 153
Artikel 151 ABl. 1994, 538: PCT Mitteilung über die Einreichung von Vollmachten beim EPA als Anmeldeamt für internationale Anmeldungen (Regel 90.4 PCT) Artikel 151 ABl. 1998, 282: PCT Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. Februar 1998 betreffend die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2 PCT Artikel 153 ABl. 1999, 747: Leitfaden für Anmelder - Teil 2: PCT-Verfahren vor dem EPA - Euro-PCT
 

Artikel 151 - ABl. 1994, 538

 

PCT
Mitteilung über die Einreichung von Vollmachten beim EPA als
Anmeldeamt für internationale Anmeldungen (Regel 90.4 PCT)


 

- ABl. 1994, 538 -


 

Aus gegebener Veranlassung wird auf folgendes hingewiesen: Im Falle einer internationalen Anmeldung beim EPA als Anmeldeamt bedarf die Bevollmächtigung eines zugelassenen Vertreters der entsprechenden Erklärung entweder im Antrag selbst oder in einer gesonderten Vollmacht. Der Antrag oder gegebenenfalls die Vollmacht muß immer vom Anmelder unterzeichnet sein; im Falle mehrerer Anmelder müssen alle diejenigen unterzeichnen, für die der Vertreter handeln soll. Auf Regel 90 PCT und die entsprechenden Ausführungen im Leitfaden für PCT-Anmelder wird hingewiesen (Band I Nr. 103, 104).


 

Das für Bevollmächtigungen im Rahmen Europäischer Anmeldungen geltende vereinfachte Verfahren1, wonach ein zugelassener Vertreter, der in der entsprechenden EPA-Liste eingetragen ist und sich als solcher zu erkennen gibt, grundsätzlich keine unterzeichnete Vollmacht einreichen muß, kann nicht angewendet werden.

______________________

 

1

Beschluß des Präsidenten gemäß Regel 101 Absatz 1Satz 2 EPÜ vom 19.Juli 1991 (ABl. EPA 1991, 489).