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Das für Bevollmächtigungen im Rahmen Europäischer Anmeldungen geltende vereinfachte Verfahren1, wonach ein zugelassener Vertreter, der in der entsprechenden EPA-Liste eingetragen ist und sich als solcher zu erkennen gibt, grundsätzlich keine unterzeichnete Vollmacht einreichen muß, kann nicht angewendet werden.
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