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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 151 - ABl. 1992, 383
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PCT
Beschluß des Präsidenten
des Europäischen Patentamts vom 15. Juni 1992
über die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 PCT
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Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf Regel 16bis.2 PCT in der ab 1. Juli 1992 geltenden Fassung, beschließt:
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Artikel 1
Gebühr für verspätete Zahlung
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Werden die Übermittlungsgebühr, die Grundgebühr, die Recherchengebühr oder Bestimmungsgebühren aufgrund einer Aufforderung des Europäischen Patentamts als Anmeldeamt nach Regel 16bis.1 Absatz a oder b PCT gezahlt, so ist zusätzlich eine Gebühr für verspätete Zahlung gemäß Regel 16bis.2 PCT zu entrichten.
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Artikel 2
Betrag der Gebühr für verspätete Zahlung
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Die Gebühr für verspätete Zahlung beträgt 50 % der in der Aufforderung angegebenen nicht entrichteten Gebühren, jedoch nicht mehr als die Grundgebühr gemäß dem Gebührenverzeichnis zum PCT und nicht weniger als die Übermittlungsgebühr nach Artikel 2 Nummer 18 der Gebührenordnung der EPO.
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Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Geschehen zu München am 15. Juni 1992. PAUL BRAENDLI Präsident
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