Artikel 151 ABl. 1992, 383: PCT Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 15. Juni 1992 über die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 PCT


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 151 Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache Artikel 153
Artikel 151 ABl. 1992, 383: PCT Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 15. Juni 1992 über die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 PCT Artikel 151 ABl. 1978, 271: PCT Fälligkeit der Grundgebühr und der Recherchengebühr für internationale Anmeldungen Artikel 151 ABl. 1998, 282: PCT Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. Februar 1998 betreffend die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2 PCT
 

Artikel 151 - ABl. 1992, 383

 

PCT
Beschluß des Präsidenten
des Europäischen Patentamts vom 15. Juni 1992
über die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 PCT


 

- ABl. 1992, 383 -


 

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf Regel 16bis.2 PCT in der ab 1. Juli 1992 geltenden Fassung, beschließt:


 

Artikel 1
Gebühr für verspätete Zahlung


 

Werden die Übermittlungsgebühr, die Grundgebühr, die Recherchengebühr oder Bestimmungsgebühren aufgrund einer Aufforderung des Europäischen Patentamts als Anmeldeamt nach Regel 16bis.1 Absatz a  oder b PCT gezahlt, so ist zusätzlich eine Gebühr für verspätete Zahlung gemäß Regel 16bis.2 PCT zu entrichten.


 

Artikel 2
Betrag der Gebühr für verspätete Zahlung


 

Die Gebühr für verspätete Zahlung beträgt 50 % der in der Aufforderung angegebenen nicht entrichteten Gebühren, jedoch nicht mehr als die Grundgebühr gemäß dem Gebührenverzeichnis zum PCT und nicht weniger als die Übermittlungsgebühr nach Artikel 2 Nummer 18 der Gebührenordnung der EPO.


 

Artikel 3
Inkrafttreten


 

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Geschehen zu München am 15. Juni 1992.
PAUL BRAENDLI
Präsident