Artikel 151 ABl. 1978, 271: PCT Fälligkeit der Grundgebühr und der Recherchengebühr für internationale Anmeldungen


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 151 Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache Artikel 153
Artikel 151 ABl. 1978, 271: PCT Fälligkeit der Grundgebühr und der Recherchengebühr für internationale Anmeldungen Artikel 150 ABl. 2002, 260: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. März 2002 über Geschäftsmethoden Artikel 151 ABl. 1992, 383: PCT Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 15. Juni 1992 über die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 PCT
 

Artikel 151 - ABl. 1978, 271

 

PCT
Fälligkeit der Grundgebühr und der Recherchengebühr
für internationale Anmeldungen


 

- ABl. 1978, 271 -


 

Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) tätig, so können die Grundgebühr und die Recherchengebühr für die internationale Anmeldung, die mit dem Eingang der internationalen Anmeldung fällig werden, noch bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang der Anmeldung gezahlt werden, ohne daß der Anmelder das internationale Anmeldedatum verliert.


 

Das Europäische Patentamt wird auf die Einhaltung dieser Zahlungsfrist nicht hinweisen, wenn die Gebühren bei Eingang der Anmeldung nicht gezahlt sind.


 

Auf die Regeln 15.4 a und 16.1 b PCT wird Bezug genommen.


 

Diese Mitteilung läßt die Vorschriften über die Zahlung


 

a)

der Übermittlungsgebühr, die gleichzeitig mit der Anmeldung zu entrichten ist (Art. 152(3) Europäisches Patentübereinkommen), und


 

b)

der Bestimmungsgebühren, die vor Ablauf eines Jahres seit dem Prioritätsdatum gezahlt werden müssen (Regel 15.4 b in Verbindung mit Art. 2 xi PCT), unberührt.