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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 151 - ABl. 1978, 271
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PCT
Fälligkeit der Grundgebühr und der Recherchengebühr
für internationale Anmeldungen
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Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) tätig, so können die Grundgebühr und die Recherchengebühr für die internationale Anmeldung, die mit dem Eingang der internationalen Anmeldung fällig werden, noch bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang der Anmeldung gezahlt werden, ohne daß der Anmelder das internationale Anmeldedatum verliert.
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Das Europäische Patentamt wird auf die Einhaltung dieser Zahlungsfrist nicht hinweisen, wenn die Gebühren bei Eingang der Anmeldung nicht gezahlt sind.
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Diese Mitteilung läßt die Vorschriften über die Zahlung
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a)
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der Übermittlungsgebühr, die gleichzeitig mit der Anmeldung zu entrichten ist (Art. 152(3) Europäisches Patentübereinkommen), und
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b)
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der Bestimmungsgebühren, die vor Ablauf eines Jahres seit dem Prioritätsdatum gezahlt werden müssen (Regel 15.4 b in Verbindung mit Art. 2 xi PCT), unberührt.
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