Artikel 150 ABl. 2003, 631: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. November 2003 über die Rückerstattung von Recherchengebühren


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 150 Artikel 149 ABl. 1980, 407: Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag) vom 22. Dezember 1978 Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache
Artikel 150 ABl. 2003, 631: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. November 2003 über die Rückerstattung von Recherchengebühren Artikel 150 ABl. 2004, 305: PCT Einstellung des rationalisierten Verfahrens für die internationale vorläufige Prüfung im EPA (ABl. EPA 2001, 539) Artikel 150 ABl. 2005, 463: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. Juli 2005 über die geänderten Beträge der Rückerstattung von Recherchengebühren im Hinblick auf die Einführung des erweiterten europäischen Recherchenberichts ab 1. Juli 2005
 

Artikel 150 - ABl. 2003, 631

 

PCT
Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. November 2003 über die Rückerstattung von Recherchengebühren


 

- ABl. 2003, 631 -


 

1. Die Bestimmungen für die Rückerstattung internationaler Recherchengebühren gemäß Anhang C Teil II (3) der Vereinbarung zwischen der EPO und der WIPO nach dem PCT1 in Fällen, in denen die internationale Recherche auf einen vom EPA erstellten früheren Recherchenbericht gestützt werden kann, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geändert worden, um den erweiterten Aufgaben Rechnung zu tragen, die dem EPA als Internationaler Recherchenbehörde ab diesem Zeitpunkt obliegen2.


 

2. Ab 1. Januar 2004 lauten diese Bestimmungen wie folgt:


 

"(3) Stützt sich die Behörde auf eine frühere Recherche (einschließlich einer von privater Seite in Auftrag gegebenen "Standardrecherche"), die sie zu einer Anmeldung durchgeführt hat, deren Priorität für die internationale Anmeldung beansprucht wird, so wird je nachdem, wie weit sich die Behörde bei der Durchführung der internationalen Recherche und der Wahrnehmung aller anderen ihr obliegenden Aufgaben auf diese frühere Recherche stützen kann, die Recherchengebühr in dem Umfang zurückerstattet, der sich aus einer Mitteilung der Behörde an das Internationale Büro ergibt und im Blatt veröffentlicht wird."


 

Die Höhe der Rückerstattung wird nicht mehr prozentual, sondern in festen Beträgen angegeben, die sich danach richten, inwieweit das EPA bei der internationalen Recherche eine "frühere Recherche" verwerten kann, die es bereits durchgeführt hat.


 

3. Folgende Beträge werden unter diesen Umständen zurückerstattet:


Frühere Recherche


Fallgruppen


Verwertbarkeit


Erstattungs-


betrag


(EUR)


(1)


europäische Recherche


 


 


(Art. 78 (2) EPÜ)


 


 


vollständig


teilweise


 


690,00


172,50


(2)


internationale Recherche


 


 


(Art. 15 (1) PCT) für eine ab dem 1. Januar 2004 eingereichte internationale Anmeldung


 


 


vollständig


teilweise


 


1 550,00


387,50


(3)


- internationale Recherche


 


 


(Art. 15 (1) PCT) für eine vor dem 1. Januar 2004 eingereichte internationale Anmeldung


- Recherche internationaler Art


 


 


(Art. 15 (5) PCT)


- Standardrecherche


- Recherche für ein nationales Amt (BE, FR, LU, NL, TR)


 


vollständig


teilweise


 


945,00


236,25


 

 


 

Kann sich das EPA vollständig auf die frühere Recherche stützen, so wird entweder die für die frühere Recherche gezahlte Recherchengebühr zu 100 % zurückerstattet (Fallgruppen 1 und 2 in der Tabelle) oder - wo dies zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde (Fallgruppe 3 in der Tabelle) - die internationale Recherchengebühr in der bisher geltenden Höhe zurückerstattet.


 

Kann sich das EPA teilweise auf die frühere Recherche stützen, so wird eine 25%ige Rückerstattung nach denselben Grundsätzen gewährt.


 

4. Die Kriterien für die Feststellung, welcher Rückerstattungssatz (100 % oder 25 %) anzuwenden ist, entsprechen den in der Mitteilung vom 13. Dezember 2001 unter Nr. 2 und 3 festgelegten Kriterien3. Das Verfahren für die Rückerstattung bleibt ebenfalls unverändert.


 

5. Diese Mitteilung ist auf alle internationalen Patentanmeldungen anzuwenden, die ab 1. Januar 2004 eingereicht werden.


______________________

 

1

Für die derzeit geltende Fassung siehe ABl. EPA 2001, 601 (609).

 

2

Siehe ABl. EPA 2003, 574.

 

3

ABl. EPA 2002, 56.