Artikel 150 ABl. 1999, 329: Einsicht in PCT-Akten


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 150 Artikel 149 ABl. 1980, 407: Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag) vom 22. Dezember 1978 Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache
Artikel 150 ABl. 1999, 329: Einsicht in PCT-Akten Artikel 150 ABl. 1993, 764: PCT Das Internationale Büro der WIPO als alternatives Anmeldeamt nach dem PCT - Änderung der Ausführungsordnung zum PCT Artikel 150 ABl. 2003, 382: Einsicht in PCT-Akten
 

Artikel 150 - ABl. 1999, 329

 

Einsicht in PCT-Akten


 

- ABl. 1999, 329 -


 

1. Regel 94 PCT in der geänderten Fassung lockert die Bedingungen, unter denen Dritte Schriftstücke einsehen können, die in der Akte einer am oder nach dem 1. Juli 1998 eingereichten internationalen Anmeldung enthalten sind.


 

Gemäß Regel 94.1 b) PCT sind - vorbehaltlich des Artikels 38 PCT - Schriftstücke, die in den Akten des Internationalen Büros der WIPO enthalten sind, ab dem Tag der internationalen Veröffentlichung Dritten zugänglich.


 

Gemäß Regel 94.2 PCT muß die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts auf Antrag jedes ausgewählten Amts und gegen Erstattung der entstehenden Kosten Kopien von allen in ihrer Akte befindlichen Schriftstücken ausstellen.


 

Regel 94.3 PCT besagt, daß jedes ausgewählte Amt Dritten nach der internationalen Veröffentlichung Einsicht in alle in seinen Akten befindlichen Schriftstücke gewähren kann, die mit einer internationalen Anmeldung und der internationalen vorläufigen Prüfung zusammenhängen, und zwar in dem nach nationalem Recht für die nationale Akteneinsicht vorgesehenen Umfang.


 

2. Das EPA gewährt Dritten nunmehr nach Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts Einsicht in alle Schriftstücke, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung zusammenhängen, soweit sie nicht eindeutig nur für den internen Gebrauch bestimmt sind, wenn der Anmelder durch Vornahme mindestens einer der in Regel 104b (1) EPÜ aufgeführten Handlungen zum Ausdruck gebracht hat, daß er die europäische Phase vor dem EPA als ausgewähltem Amt einleiten will.


 

Das EPA beabsichtigt aber nicht, nach Regel 94.2 PCT von einer anderen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde Kopien von Schriftstücken für die Anmelder anzufordern, es sei denn, es benötigt diese Unterlagen selbst für eine internationale Anmeldung, die es als ausgewähltes Amt bearbeitet.