Artikel 150 ABl. 1993, 764: PCT Das Internationale Büro der WIPO als alternatives Anmeldeamt nach dem PCT - Änderung der Ausführungsordnung zum PCT


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 150 Artikel 149 ABl. 1980, 407: Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag) vom 22. Dezember 1978 Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache
Artikel 150 ABl. 1993, 764: PCT Das Internationale Büro der WIPO als alternatives Anmeldeamt nach dem PCT - Änderung der Ausführungsordnung zum PCT Artikel 150 ABl. 1998, 332: PCT Änderungen der Ausführungsordnung zum PCT, die zum 1. Juli 1998 oder später in Kraft treten Artikel 150 ABl. 1999, 329: Einsicht in PCT-Akten
 

Artikel 150 - ABl. 1993, 764

 

PCT
Das Internationale Büro der WIPO als alternatives Anmeldeamt nach dem PCT - Änderung der Ausführungsordnung zum PCT


 

- ABl. 1993, 764 -


 

Ab 1. Januar 1994 haben Anmelder aus allen PCT-Vertragsstaaten die Möglichkeit, internationale Anmeldungen beim Internationalen Büro als Anmeldeamt einzureichen. Um das Internationale Büro mit den nach Artikel 10 PCT erforderlichen rechtlichen Befugnissen für seine Tätigkeit als Anmeldeamt auszustatten und die praktischen Voraussetzungen für seine neue Aufgabe zu schaffen, wurde eine Reihe von Änderungen an der Ausführungsordnung zum PCT vorgenommen, die am 1. Januar 1994 in Kraft treten. Diese Änderungen sind nachstehend beschrieben1.


 

1. Zuständigkeit des Internationalen Büros als Anmeldeamt - Regel 19.1
und 19.2 PCT


 

In Regel 19.1 a) iii)  ist das Internationale Büro nunmehr als alternatives Anmeldeamt für Anmelder aufgenommen worden, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einem PCT-Vertragsstaat haben oder die Staatsangehörigkeit eines PCT-Vertragsstaats besitzen.

 

Regel 19.2 ii) sieht vor, daß bei zwei oder mehr Anmeldern das Internationale Büro als Anmeldeamt tätig werden kann, sofern mindestens einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in einem PCT-Vertragsstaat hat oder die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt.


 

2. Zuständigkeit des Internationalen Büros in Fällen, in denen eine internationale Anmeldung bei einem nicht zuständigen Anmeldeamt eingereicht wird - Regel 19.4 PCT


 

Regel 19.4 sieht vor, daß eine internationale Anmeldung, die bei einem Anmeldeamt eingereicht wird, das aufgrund des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit des Anmelders nicht für ihre Entgegennahme zuständig ist, von diesem vorbehaltlich etwaiger Bestimmungen betreffend die nationale Sicherheit (gilt nicht für das EPA) an das Internationale Büro weitergeleitet wird. Sofern die Erfordernisse des Artikels 11(1) PCT (hinsichtlich der für die Einreichung beim Internationalen Büro vorgeschriebenen Sprache - s. Nr. 6) erfüllt sind, wird der Anmeldung das Datum ihres Eingangs bei dem nicht zuständigen Anmeldeamt, das in diesem Zusammenhang für das Internationale Büro tätig wird, als internationales Anmeldedatum zuerkannt. Das nicht zuständige Anmeldeamt ist berechtigt, eine besondere Übermittlungsgebühr zu erheben2.


 

3. Zuständige ISA in Fällen, in denen eine internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht wird - Regel 35.3 PCT


 

Zuständig ist diejenige ISA, die zuständig gewesen wäre, wenn die internationale Anmeldung bei dem nationalen Amt des Vertragsstaats, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder bei dem für diesen Staat handelnden Amt als Anmeldeamt eingereicht worden wäre. Sind mehrere ISAs zuständig, so hat der Anmelder die Wahl. Er muß die gewünschte ISA im Anmeldeantrag angeben (Regeln 4.1 (b) (vi) und 4.14bis PCT).


 

Durch die neuen Bestimmungen hat der Anmelder bei der Wahl der zuständigen ISA mehr Möglichkeiten als bisher. Reichen z. B. ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten und ein französischer Staatsangehöriger eine internationale Anmeldung beim Internationalen Büro ein, so können sie zwischen dem USPTO und dem EPA wählen. Dies war nach den bisher geltenden Vorschriften nicht möglich, wenn die internationale Anmeldung beim EPA oder dem französischen Patentamt eingereicht worden war. Ein Einzelanmelder mit US-Staatsangehörigkeit, der seinen Sitz oder Wohnsitz in Frankreich hat, hätte dieselbe Wahlmöglichkeit.


 

4. Zuständige IPEA in Fällen, in denen eine internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingereicht wird - Regel 59.1 b) PCT


 

Wie im Fall der ISA ist diejenige IPEA zuständig, die zuständig gewesen wäre, wenn die internationale Anmeldung bei dem nationalen Amt des Vertragsstaats, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder bei dem für diesen Staat handelnden Amt als Anmeldeamt eingereicht worden wäre.


 

5. Vertretung - Regel 83.1bis , 90.1 a)  und d) i) PCT


 

Aufgrund der Regel 83.1bis a) erstreckt sich das Recht zum Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt auf Anwälte, die zur Vertretung des Anmelders befugt gewesen wären, wenn die internationale Anmeldung bei dem nationalen Amt des Vertragsstaats, in dem der Anmelder (oder - bei zwei oder mehr Anmeldern - einer der Anmelder) seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder bei dem für diesen Staat handelnden Amt eingereicht worden wäre.


 

Regel 83.1bis b) entspricht Artikel 49 PCT. Mit dieser Regel wird das Recht zum Auftreten vor der ISA und der IPEA auf Personen erstreckt, die das Recht zum Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt haben. Regel 90.1 a) und d) i) wurde entsprechend geändert.


 

6. Sprachen, die für die Einreichung internationaler Anmeldungen beim Internationalen Büro als Anmeldeamt zugelassen sind


 

Alle im PCT vorgesehenen Veröffentlichungssprachen, d. h. Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Japanisch, Russisch und Spanisch sind für die Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro zugelassene Sprachen. Im Einzelfall bestimmt sich die Sprache der Einreichung nach der vom Anmelder gewählten ISA; die internationale Anmeldung muß in einer Sprache abgefaßt sein, in der die ISA entsprechend einer Vereinbarung (Regel 12.1 PCT) die internationale Recherche durchführt.


 

Es ist darauf hinzuweisen, daß internationale Anmeldungen, die in einer anderen Sprache als einer der PCT-Veröffentlichungssprachen abgefaßt sind, in der die ISA jedoch bereit ist, die internationale Recherche durchzuführen, nicht beim Internationalen Büro, sondern nur bei dem Anmeldeamt eingereicht werden dürfen, das sich zur Entgegennahme dieser internationalen Anmeldungen bereit erklärt hat. So können z. B. internationale Anmeldungen in niederländischer Sprache, für die das EPA die zuständige ISA ist, nur beim niederländischen Patentamt oder gegebenenfalls beim belgischen Amt für gewerblichen Rechtsschutz eingereicht werden.

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1

Die geänderten Regeln sind in der PCT Gazette 1993 Nr. 26 vom 28.10.1993 veröffentlicht.

 

2

Das EPA will keine solche Gebühr erheben.