Artikel 150 ABl. 2003, 382: Einsicht in PCT-Akten


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 150 Artikel 149 ABl. 1980, 407: Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag) vom 22. Dezember 1978 Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache
Artikel 150 ABl. 2003, 382: Einsicht in PCT-Akten Artikel 150 ABl. 1999, 329: Einsicht in PCT-Akten Artikel 150 ABl. 2001, 601: PCT Geänderte Vereinbarung
 

Artikel 150 - ABl. 2003, 382

 

Einsicht in PCT-Akten


 

- ABl. 2003, 382 -


 

1. Gemäß Regel 94.3 PCT kann jedes ausgewählte Amt Dritten nach der internationalen Veröffentlichung Einsicht in alle in seinen Akten befindlichen Schriftstücke gewähren, die mit einer internationalen Anmeldung und der internationalen vorläufigen Prüfung zusammenhängen, und zwar in dem nach nationalem Recht für die nationale Akteneinsicht vorgesehenen Umfang.


 

2. Das EPA gewährt derzeit Dritten nach Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts Einsicht in alle Schriftstücke, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung zusammenhängen, soweit sie nicht eindeutig für den internen Gebrauch bestimmt sind, wenn der Anmelder durch Vornahme mindestens einer der in Regel 107 (1) EPÜ (früher Regel 104b (1) EPÜ) aufgeführten Handlungen zum Ausdruck gebracht hat, daß er die europäische Phase vor dem EPA als ausgewähltem Amt einleiten will (siehe ABl. EPA 5/1999, S. 329).


 

3. Ab dem 1. Februar 2003 entfällt die letztgenannte Bedingung - nämlich daß der Anmelder seine Absicht zur Einleitung der europäischen Phase zum Ausdruck gebracht haben muß. Das EPA gewährt Einsicht in die Akten der internationalen vorläufigen Prüfung (für ab dem 1. Juli 1998 eingereichte Anmeldungen) nach der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und nach der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts. In allen übrigen Punkten gilt die Mitteilung im ABl. EPA 5/1999, S. 329 fort.