Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

D  /  E




 
Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt A. Allgemeiner Überblick C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT
Verspätete Zahlung von Gebühren Ermäßigungen Zuständigkeit des EPA als ISA

Verspätete Zahlung von Gebühren


62

Falls innerhalb der vorgeschriebenen Fristen (vgl. 56) keine Gebühren entrichtet wurden oder der gezahlte Betrag nicht zur Deckung der fälligen Gebühren ausreicht, fordert das EPA den Anmelder auf, den fehlenden Betrag zusammen mit einer Gebühr für verspätete Zahlung zu entrichten, die 50 % der nicht entrichteten Gebühren beträgt, mindestens aber der Übermittlungsgebühr entspricht.

Art. 14 (3) PCT

R. 16bis PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 211 - 214
ABl. 1992, 383



Die Gebühr für verspätete Zahlung darf nicht höher sein als 50 % der im Gebührenverzeichnis genannten internationalen Anmeldegebühr, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.


63

Entrichtet der Anmelder nicht innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung die vorgeschriebenen Gebühren sowie die Gebühr für verspätete Zahlung, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt als zurückgenommen erklärt.