Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt A. Allgemeiner Überblick C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT
Nennung des Erfinders Wer kann beim EPA als Anmeldeamt einreichen? Anwalt oder gemeinsamer Vertreter

Nennung des Erfinders


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Es wird empfohlen, den Erfinder immer zu nennen (Feld Nr. III des Formblatts für den PCT-Antrag), sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Name und Anschrift des Erfinders müssen angegeben werden, wenn der Anmelder in einem Staat in die nationale Phase eintreten will, dessen nationales Recht vorschreibt, dass zum Anmeldezeitpunkt Angaben über den Erfinder gemacht werden (z. B. USA). Die Folgen einer Nichterfüllung dieser Erfordernisse regelt das jeweilige nationale Recht. Aktuelle Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften aller PCT-Vertragsstaaten enthält der PCT-Leitfaden der WIPO, Band I/B-1 und B-2.

Art. 4 (1) v) PCT
R. 4.1 a) iv) PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 73 - 76



Strebt der Anmelder die Erlangung eines europäischen Patents an, so kann er die Angaben über den Erfinder in der europäischen Phase nachreichen (vgl. 260).

R. 111 EPÜ

RL/EPA A-VII, 3.4