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Erachtet das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat es ihr innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerdebegründung abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist sie unverzüglich der Beschwerdekammer vorzulegen.
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