Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
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Einlegung der Beschwerde


189

Mit der Beschwerde anfechtbar sind die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sie hindert dadurch den Eintritt der formellen Rechtskraft und bewirkt außerdem, daß die Entscheidung in ihrer Wirksamkeit gehemmt wird.

Art. 106



190

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung schriftlich einzulegen. Sie gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die vorstehend genannten Fristen können nicht verlängert werden.

Art. 108
R. 78



191

Die Beschwerde und ihre Begründung können auch fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax eingereicht werden. Ein Bestätigungsschreiben wird von der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern in der Regel nur dann angefordert, wenn die Qualität des eingereichten Schriftstücks unzureichend ist.

R. 36 (5)
ABl. 2003, 419



192

Die Beschwerdeschrift muß enthalten:

Art. 107
R. 64, 65



a)

den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers
(vgl. Regel 26 (2) c))


b)

einen Antrag, der die angefochtene Entscheidung und den Umfang anzugeben hat, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.


193

In der Begründung sollen die Argumente des Beschwerdeführers kurz, aber umfassend dargelegt werden. Da das Beschwerdeverfahren in der Praxis vorwiegend schriftlich geführt wird, sollten alle Argumente stets schriftlich dargelegt und nicht erst bei einer etwaigen mündlichen Verhandlung vorgetragen werden.


Die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern vergibt für jedes Verfahren ein gesondertes Beschwerdeaktenzeichen. Dieses Aktenzeichen ist während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens zu verwenden.