Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
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Ablauf des Verfahrens vor den Beschwerdekammern


195

Die Beschwerdekammern entscheiden über die Beschwerden in zweiter und letzter Instanz. Die Mitglieder der Kammern sind unabhängig. Sie sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur dem Europäischen Patentübereinkommen unterworfen. Das Verfahren vor den Beschwerdekammern ist in deren Verfahrensordnung geregelt.

Art. 23 (3)
ABl. 2003, 89



Die Technischen Beschwerdekammern sind für Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfungsabteilungen zuständig, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung eines europäischen Patents betrifft, sowie für Beschwerden gegen Entscheidungen der Einspruchsabteilungen.

Art. 21 (3) a), (4)



Die Technischen Beschwerdekammern setzen sich in der Regel aus drei Mitgliedern (zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied) zusammen. Die Zahl der Mitglieder wird auf fünf (drei technisch vorgebildete und zwei rechtskundige Mitglieder) erhöht, wenn die erste Instanz um ein rechtskundiges Mitglied erweitert worden war oder die Kammer der Meinung ist, daß es die Art der Beschwerde erfordert (erweiterte Zusammensetzung - Art. 21 (3) a) und b)).


In anderen Fällen, in denen nicht vorgesehen ist, daß technisch vorgebildete und rechtskundige Mitglieder gleichzeitig tätig werden, setzt sich die Kammer aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen (Art. 21 (3) c)). Eine Juristische Beschwerdekammer ist für solche Verfahren und insbesondere für Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle und der Rechtsabteilung zuständig.


196

Die Große Beschwerdekammer wird befaßt, wenn eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden soll oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer befassen, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Sie ist für das anhängige Verfahren an die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer gebunden. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der Großen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.

Art. 22, 112
ABl. 2003, 83



197

Die Vorschriften für das Verfahren vor der Stelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens und gegebenenfalls der Stellungnahmen der anderen Beteiligten gibt die Beschwerdekammer, falls erforderlich, dem Beschwerdeführer Hinweise für die Ergänzung des Sachvortrags.

Art. 110 (2)
R. 66 (1)



Eine mündliche Verhandlung findet auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen statt.

Art. 116



198

Bei der Entscheidung über die Beschwerde wird die Beschwerdekammer entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder sie verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück. Im letzteren Fall ist dieses Organ durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist.

Art. 111