Empfangsbescheinigung
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Die Behörde, bei der der Anmelder die Anmeldung einreicht, erteilt diesem unverzüglich eine Empfangsbescheinigung. Sie besteht aus Blatt 6 des Erteilungsantrags (s. Beilage), auf dem die Behörde den Tag des Eingangs der Anmeldungsunterlagen und die Nummer der Anmeldung vermerkt.
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R. 24 (2), (3)
Richtl. A-II, 3.1
ABl. 1992, 306, 310
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Das EPA bestätigt den Empfang der beim EPA eingereichten Unterlagen auf Antrag auch per Fernschreiben oder Telefax, wenn
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der Antrag auf Ausstellung einer Empfangsbestätigung per Fernschreiben oder Telefax den eingereichten Unterlagen beiliegt,
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die Post-, Telex- oder Telefaxadresse angegeben ist, an die die Empfangsbestätigung übermittelt werden soll, und
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der Nachweis über die Entrichtung der vorgeschriebenen Verwaltungsgebühr (vgl. Anhang VII) erbracht ist oder ein Abbuchungsauftrag beiliegt.
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Der Empfang der online eingereichten Patentanmeldungen wird während des Übertragungsvorgangs elektronisch bestätigt. Bei Einreichung auf CD-R wird die Empfangsbescheinigung auf dem Postweg übermittelt.
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ABl. 2002, 545, Nr. 8
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