Eingangstag
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110
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Anmeldungen, die beim EPA unmittelbar eingereicht werden, erhalten den Tag der Übergabe oder des Einwurfs in einen automatischen Briefkasten des EPA als Anmeldetag.
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ABl. 1992, 306
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Anmeldungen, die beim EPA auf dem Postweg eingehen, erhalten den Tag des Eingangs als Anmeldetag.
Durch Telefax eingereichte Anmeldungen erhalten den Tag, an dem die so übermittelten Anmeldungsunterlagen vollständig beim EPA eingegangen sind, als Anmeldetag, wenn diese Unterlagen den Anforderungen des Art. 80 genügen (vgl. 135).
Auf Anmeldungen, die bei den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsstaaten eingereicht werden, finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
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Eine elektronisch eingereichte Patentanmeldung erhält den Tag, an dem die so übermittelten Anmeldungsunterlagen beim EPA oder der zuständigen nationalen Behörde des Vertragsstaats eingegangen sind, als Anmeldetag, wenn diese Unterlagen den Erfordernissen des Art. 80 genügen.
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ABl. 2002, 548
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