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Wird eine europäische Patentanmeldung durch Telefax eingereicht, so sollten die formgerechten schriftlichen Anmeldungsunterlagen in einfacher Ausfertigung gleichzeitig mit dem ordnungsgemäß unterzeichneten Erteilungsantrag (s. Beilage) übermittelt werden. Andernfalls fordert das EPA den Anmelder auf, diese Unterlagen innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nachzureichen. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen. Damit Anmeldeakten nicht doppelt angelegt werden, werden die Anmelder gebeten, das Kästchen "Bestätigung einer bereits durch Telefax eingereichten Anmeldung" im Kopf des Formblatts für den Erteilungsantrag anzukreuzen und die entsprechenden Angaben einzutragen.
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