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ANHANG V
Erfordernisse der Vertragsstaaten hinsichtlich der Übersetzung der europäischen Patentschrift
Nach Artikel 65 (1) EPÜ kann jeder Vertragsstaat für den Fall, daß die Fassung, in der das Europäische Patentamt für diesen Staat ein europäisches Patent zu erteilen oder in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten beabsichtigt, nicht in einer seiner Amtssprachen vorliegt, vorschreiben, daß der Anmelder oder Patentinhaber bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung der Fassung nach seiner Wahl in eine der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in diese Amtssprache einzureichen hat.
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II.
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Erfordernisse der Vertragsstaaten
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Die Rechtslage in den Vertragsstaaten ist der Informationsbroschüre "Nationales Recht zum EPÜ", Tabelle IV zu entnehmen (vgl. 4).
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß in allen Staaten, die eine Übersetzung der europäischen Patentschrift verlangen, vorgesehen ist, daß bei Nichtbeachtung der entsprechenden nationalen Bestimmungen die Wirkungen des europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten.
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