Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
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ANHANG VI

Fristen



Graphische Darstellung der vom Anmelder einzuhaltenden Fristen

Die im EPÜ vorgesehenen Fristen lassen sich in drei Kategorien einteilen:


1.

Fristen, die mit der Einreichung der Anmeldung, dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag beginnen


2.

Fristen mit vom EPÜ festgelegter Dauer, die nicht mit dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag, sondern mit einem anderen Ereignis beginnen


3.

Fristen, die vom EPA im Verlauf des Erteilungsverfahrens festgelegt werden


Das Amt macht den Anmelder auf alle Fristen der obengenannten Kategorien 2 und 3 aufmerksam, mit Ausnahme der Fristen für die Weiterbehandlung (vgl. 216) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. 217-219).


Die nachstehenden Diagramme sollen dem Anmelder insbesondere die Überwachung der Fristen der Kategorie 1 erleichtern.


In Diagramm A ist der Fall einer europäischen Patentanmeldung dargestellt, bei der es sich um eine Erstanmeldung handelt.


Diagramm B betrifft dagegen eine europäische Patentanmeldung, für die die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht wird; in dem hier gezeigten Fall wird davon ausgegangen, daß die europäische Patentanmeldung zehn Monate nach der früheren Anmeldung eingereicht worden ist.


Die Diagramme berücksichtigen nicht die für eine europäische Teilanmeldung und eine nach Art. 61 (1) b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung geltenden besonderen Fristen (vgl. R. 6 (1), 15 (2), 25 (2), 37 (3) und (4), 42 (2)).


Diagramm A



Diagramm B