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ANHANG VI
Fristen
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Graphische Darstellung der vom Anmelder einzuhaltenden Fristen |
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Die im EPÜ vorgesehenen Fristen lassen sich in drei Kategorien einteilen:
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1.
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Fristen, die mit der Einreichung der Anmeldung, dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag beginnen
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2.
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Fristen mit vom EPÜ festgelegter Dauer, die nicht mit dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag, sondern mit einem anderen Ereignis beginnen
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3.
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Fristen, die vom EPA im Verlauf des Erteilungsverfahrens festgelegt werden
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Das Amt macht den Anmelder auf alle Fristen der obengenannten Kategorien 2 und 3 aufmerksam, mit Ausnahme der Fristen für die Weiterbehandlung (vgl. 216) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. 217-219).
Die nachstehenden Diagramme sollen dem Anmelder insbesondere die Überwachung der Fristen der Kategorie 1 erleichtern.
In Diagramm A ist der Fall einer europäischen Patentanmeldung dargestellt, bei der es sich um eine Erstanmeldung handelt.
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Diagramm B betrifft dagegen eine europäische Patentanmeldung, für die die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht wird; in dem hier gezeigten Fall wird davon ausgegangen, daß die europäische Patentanmeldung zehn Monate nach der früheren Anmeldung eingereicht worden ist.
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Die Diagramme berücksichtigen nicht die für eine europäische Teilanmeldung und eine nach Art. 61 (1) b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung geltenden besonderen Fristen (vgl. R. 6 (1), 15 (2), 25 (2), 37 (3) und (4), 42 (2)).
Diagramm A
Diagramm B
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