Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL XIII EINTRAGUNG VON RECHTSÜBERGÄNGEN, LIZENZEN, ANDEREN RECHTEN USW.
3. Lizenzen und andere Rechte
 

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KAPITEL XIII EINTRAGUNG VON RECHTSÜBERGÄNGEN, LIZENZEN, ANDEREN RECHTEN USW.KAPITEL XIII EINTRAGUNG VON RECHTSÜBERGÄNGEN, LIZENZEN, ANDEREN RECHTEN USW.
  2. Rechtsübergang des europäischen Patents2. Rechtsübergang des europäischen Patents     4. Namensänderung4. Namensänderung  
 

3.

Lizenzen und andere Rechte

 

Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von dinglichen Rechten, Lizenzen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein. Regel 20 (1) und (2) ist auf die Eintragung der Erteilung, der Begründung oder des Übergangs solcher Rechte entsprechend anzuwenden (siehe XIII, 1).

 

Art. 71

Art. 73

Regel 21

Regel 22



Eine Lizenz wird im europäischen Patentregister als ausschließliche Lizenz bezeichnet, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen. Eine Lizenz wird als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im europäischen Patentregister eingetragen ist.

 

Auf Antrag und vorbehaltlich der Entrichtung der vorgeschriebenen Verwaltungsgebühr werden eingetragene Lizenzen und andere Rechte gelöscht, wenn Urkunden, aus denen sich für das EPA ergibt, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine Erklärung des Rechtsinhabers darüber eingereicht wird, dass er in die Löschung einwilligt.

 

Regel 21 (2)