Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
2. Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.2.3 In Frage kommende Fristen
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL E
KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
2. Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand2. Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand2.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  2.2.2 Ausdehnung der Wiedereinsetzung auf Einsprechende2.2.2 Ausdehnung der Wiedereinsetzung auf Einsprechende     2.2.4 Ausgeschlossene Fristen2.2.4 Ausgeschlossene Fristen  
 

2.2.3

In Frage kommende Fristen

 

Unter "Frist" ist ein bestimmter Zeitraum zu verstehen, innerhalb dessen eine Handlung gegenüber dem EPA vorzunehmen ist. Eine Frist ist somit kein Termin, d. h. kein bestimmter Zeitpunkt. Bei Versäumung des Termins zur Beweisaufnahme oder zur mündlichen Verhandlung kann deshalb keine Wiedereinsetzung gewährt werden.

 

Art. 122 (1)



Nachstehend sind Beispiele für Fristen genannt, nach deren Versäumung eine Wiedereinsetzung möglich ist. Sie betreffen die Fristen

 

Art. 102 (3) - (5)

Regel 58 (6)

Regel 90 (3) a)

Regel 63 (3)



-

zur Zahlung der Druckkostengebühr für die neue europäische Patentschrift,

 

-

zur Einreichung der Übersetzung der geänderten Patentansprüche,

 

-

zur Anzeige des neuen Vertreters,

 

-

zur Stellung des Antrags auf Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle und

 

-

für Beschwerden von Anmeldern oder Patentinhabern (siehe XI, 6).