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2.2.3
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In Frage kommende Fristen
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Unter "Frist" ist ein bestimmter Zeitraum zu verstehen, innerhalb dessen eine Handlung gegenüber dem EPA vorzunehmen ist. Eine Frist ist somit kein Termin, d. h. kein bestimmter Zeitpunkt. Bei Versäumung des Termins zur Beweisaufnahme oder zur mündlichen Verhandlung kann deshalb keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
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Art. 122 (1)
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zur Zahlung der Druckkostengebühr für die neue europäische Patentschrift,
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zur Einreichung der Übersetzung der geänderten Patentansprüche,
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zur Anzeige des neuen Vertreters,
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zur Stellung des Antrags auf Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle und
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für Beschwerden von Anmeldern oder Patentinhabern (siehe XI, 6).
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