Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL XI BESCHWERDE
6. Frist und Form
 

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TEIL E
KAPITEL XI BESCHWERDEKAPITEL XI BESCHWERDE
  5. Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte5. Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte     7. Abhilfe7. Abhilfe  
 

6.

Frist und Form

 

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim EPA einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr in der in der Gebührenordnung zum EPÜ vorgeschriebenen Höhe entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.

 

Art. 108