Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis
1.1 Bestimmung der Fristen
 

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KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis
       1.2 Dauer der vom EPA auf Grund der Vorschriften des EPÜ zu bestimmenden Fristen1.2 Dauer der vom EPA auf Grund der Vorschriften des EPÜ zu bestimmenden Fristen  
 

1.1

Bestimmung der Fristen

 

Das EPÜ schreibt den Verfahrensbeteiligten Fristen vor.

 

Art. 120



Einige dieser Fristen sind in den EPÜ-Artikeln, z. B. in den Art. 78 (2) (Entrichtung der Anmelde- und Recherchengebühren), 91 (5) (Erfindernennung), 94 (2) (Prüfungsantrag) und 99 (1) (Einspruch), festgelegt. Andere sind in der Ausführungsordnung geregelt, z. B. in den Regeln 36 (5) (Schriftstück, das den Inhalt des Telefax wiedergibt) und 69 (2) (Beantragung einer Entscheidung nach Zustellung der Mitteilung eines Rechtsverlusts).

 

In anderen Fällen wiederum, wie in Regel 46 (1) (Entrichtung weiterer Recherchengebühren), ist eine bestimmte Zeitspanne (z. B. 2 bis 6 Wochen) vorgesehen, innerhalb der das EPA nach eigenem Ermessen die genaue Frist festlegen kann.

 

In weiteren Fällen, z. B. im Falle der Regel 41 (1) (Beseitigung formaler Mängel in den Anmeldungsunterlagen) und Art. 96 (1) (Aufforderung des Anmelders zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält), ist im EPÜ zwar eine Frist vorgeschrieben, jedoch nicht deren Dauer angegeben. Diese ist vielmehr vom EPA nach Regel 84 zu bestimmen (siehe VIII, 1.2).