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1.1
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Bestimmung der Fristen
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Das EPÜ schreibt den Verfahrensbeteiligten Fristen vor.
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Art. 120
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Einige dieser Fristen sind in den EPÜ-Artikeln, z. B. in den Art. 78 (2) (Entrichtung der Anmelde- und Recherchengebühren), 91 (5) (Erfindernennung), 94 (2) (Prüfungsantrag) und 99 (1) (Einspruch), festgelegt. Andere sind in der Ausführungsordnung geregelt, z. B. in den Regeln 36 (5) (Schriftstück, das den Inhalt des Telefax wiedergibt) und 69 (2) (Beantragung einer Entscheidung nach Zustellung der Mitteilung eines Rechtsverlusts).
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In anderen Fällen wiederum, wie in Regel 46 (1) (Entrichtung weiterer Recherchengebühren), ist eine bestimmte Zeitspanne (z. B. 2 bis 6 Wochen) vorgesehen, innerhalb der das EPA nach eigenem Ermessen die genaue Frist festlegen kann.
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In weiteren Fällen, z. B. im Falle der Regel 41 (1) (Beseitigung formaler Mängel in den Anmeldungsunterlagen) und Art. 96 (1) (Aufforderung des Anmelders zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält), ist im EPÜ zwar eine Frist vorgeschrieben, jedoch nicht deren Dauer angegeben. Diese ist vielmehr vom EPA nach Regel 84 zu bestimmen (siehe VIII, 1.2).
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