Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
4. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
4.2 Der internationale vorläufige Prüfungsbericht (IPER)
 

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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
4. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)4. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
  4.1 Allgemeines4.1 Allgemeines       
 

4.2

Der internationale vorläufige Prüfungsbericht (IPER)

 

Der internationale vorläufige Prüfungsbericht stellt ein vorläufiges, nicht bindendes Gutachten darüber dar, ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend und gewerblich anwendbar anzusehen ist (Art. 33 (1) PCT). Es wird auf Grund der im Bericht genannten Unterlagen erstellt. Diese Unterlagen können insbesondere sein:

 

i)

die beim Anmeldeamt eingereichte ursprüngliche Fassung der Anmeldung bzw. ihre veröffentlichte Übersetzung (Art. 21 PCT),

 

ii)

die beim Anmeldeamt eingereichte ursprüngliche Fassung der Anmeldung unter Berücksichtigung der gemäß Art. 19 PCT vorgenommenen Änderungen der Ansprüche bzw. ihre veröffentlichte Übersetzung (Art. 21 PCT),

 

iii)

die in i) oder ii) genannte Fassung der Anmeldung unter Berücksichtigung der dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Unterlagen (Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen; siehe Art. 34 (2) b) und (3) b) sowie Regeln 66 und 68.2 PCT).